Der Begriff „Unternehmerlohn“ ist primär aus dem deutschen Kontext bekannt, wo er als kalkulatorische Größe zur Berücksichtigung der Arbeitsleistung eines Unternehmers in Einzelunternehmen oder Personengesellschaften dient. Im österreichischen Recht gibt es keinen speziellen Begriff namens „Unternehmerlohn“. Anstelle dessen gibt es jedoch Überlegungen bezüglich der Vergütung oder des finanziellen Ausgleichs, den sich ein Unternehmer selbst zugesteht.
Im österreichischen Kontext kann man den Kalkulationsansatz betrachten, den es mit sich bringt, wenn ein Unternehmer in seinem eigenen Betrieb tätig ist und entsprechend kompensiert werden soll. Vor allem bei der Preisgestaltung und der Erstellung von Kalkulationen für Angebote oder interne Kostenrechnung spielt der „fiktive Unternehmerlohn“ eine Rolle. Dieser ist ein gedachter Lohn, den sich ein Unternehmer als Gehalt für seine Arbeit in der Unternehmung zuteilt. Dabei sind keine spezifischen Paragraphen im österreichischen Recht niedergeschrieben, die den Unternehmerlohn explizit regeln, da es sich eher um einen betriebswirtschaftlichen als um einen rechtlichen Begriff handelt.
Weitere rechtliche Aspekte, die Unternehmer in Österreich betreffen, berücksichtigen die Einkommensbesteuerung von Gewinnen, die ein Unternehmer erzielt. Gemäß dem Einkommenssteuergesetz (EStG) sind Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft zu versteuern. Paragraph 2 EStG regelt die Steuerpflicht und beleuchtet, welche Einkünftearten zu versteuern sind.
Es ist wichtig, dass Unternehmer sich bei der finanziellen Planung und der Buchhaltung selbst einen realistischen „Lohn“ oder Verdienst kalkulieren, um die wirtschaftliche Lage ihres Betriebs korrekt zu erfassen. Ein definierter „Unternehmerlohn“ als gesetzlich geregelter Ansatz existiert jedoch im österreichischen Recht nicht. Vielmehr obliegt es dem Unternehmer selbst, einen vertretbaren Einkommensansatz bei der Preisgestaltung und internen betriebswirtschaftlichen Planungen zu bestimmen.