Im österreichischen Recht versteht man unter dem Begriff „Unternehmerpfandrecht“ das Zurückbehaltungsrecht, das einem Unternehmer zusteht, um seine Forderungen aus einem mit einem Kunden abgeschlossenen Vertrag abzusichern. Dieses Recht ist insbesondere im ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) sowie in der GewO (Gewerbeordnung) geregelt.
Gemäß § 471 ABGB entsteht das Zurückbehaltungsrecht, wenn der Unternehmer dem Kunden in Erfüllung eines Vertrages eine Sache überlassen hat und für die damit verbundenen Forderungen noch nicht vollständig bezahlt wurde. Das bedeutet, dass der Unternehmer die Sache, die er repariert, gelagert, transportiert oder anderweitig bearbeitet hat, bis zur vollständigen Begleichung der offenen Forderung einbehalten kann. Diese Sicherheit hilft dem Unternehmer, sein wirtschaftliches Risiko zu reduzieren, falls der Kunde den vereinbarten Preis nicht zahlt.
Weiters regelt § 369 UGB (Unternehmensgesetzbuch) das Unternehmerpfandrecht als Sicherungsmittel für Forderungen aus einem unternehmerischen Geschäft. Dabei handelt es sich um ein gesetzliches Pfandrecht, das unmittelbar mit der Übergabe der betreffenden Sache an den Gläubiger entsteht, also kein gesonderter Pfandvertrag notwendig ist.
Praktisch bedeutet dies, dass wenn beispielsweise ein Automechaniker Reparaturarbeiten an einem Fahrzeug durchführt, er das Fahrzeug bis zur vollständigen Bezahlung der Reparaturkosten zurückbehalten darf. Ebenso kann ein Lagerhalter seine Leistungen daran absichern, indem er die eingelagerte Ware einbehält, bis seine Lagerkosten beglichen sind.
Das Unternehmerpfandrecht gilt als Instrument des Gläubigerschutzes und ist ein wichtiges Sicherungsrecht im Geschäftsverkehr. Es gewährleistet, dass Unternehmer für erbrachte Leistungen eine gewisse Sicherheit haben und nicht ohne Weiteres das Risiko eines Zahlungsausfalls tragen müssen.