Unterschlagung bezeichnet ein Vermögensdelikt und ist eine Straftat nach § 134 StGB. Es ist ein Zueignungsdelikt und ein Vergehen.
Gesetzesstelle § 134 StGB Unterschlagung
(1) Wer ein fremdes Gut, das er gefunden hat oder das durch Irrtum oder sonst ohne sein Zutun in seinen Gewahrsam geraten ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein fremdes Gut, das er ohne Zueignungsvorsatz in seinen Gewahrsam gebracht hat, unterschlägt.
(3) Wer ein fremdes Gut unterschlägt, dessen Wert 3 000 Euro übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wer ein fremdes Gut im Wert von mehr als 50 000 Euro unterschlägt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Beispiel
Der Finder einer Geldbörse auf der Straße steckt diese ein, weil er sie zum Fundbüro bringen will. Der subjektive Tatbestand wäre nicht erfüllt und Strafbarkeit läge nicht vor. Will er die Geldbörse hingegen behalten, sind sowohl der objektive wie der subjektive Tatbestand erfüllt und er macht sich als Unterschlagungstäter strafbar. Auf der anderen Seite wird vertreten, dass es sich um ein äußerlich eindeutig als Zueignungshandlung erkennbares Verhalten handeln muss, z. B. durch Veräußerung oder Ableugnen des Besitzes. Dabei kommen beide Auffassungen unter Umständen auch zu unterschiedlichen Tatbegehungszeitpunkten. Ferner stellen andere auf eine endgültige Enteignung des Opfers durch den Täter ab. Diese Ansicht dürfte wenig brauchbar sein, da eine wirklich endgültige Enteignung wohl nur beim Tod des Opfers der Unterschlagung anzunehmen sein dürfte und den Strafbarkeitsbereich mithin radikal einschränkt. Schließlich wird auf eine konkrete Eigentumsgefährdung abgestellt, welche auch das freilich unausgesprochene Korrektiv der Rechtsprechung für ihre weite Manifestationstheorie bilden dürfte.
Quellen & Einzelnachweise
http://de.wikipedia.org/wiki/Unterschlagung Deutschland
Lizenzinformation zu diesem Artikel
Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der Lizenz “CC BY-SA 3.0“.