Spezieller Ausschuss, der zur Überprüfung der Arbeit der Regierung eingesetzt werden kann. Für ihn gilt eine spezielle Verfahrensordnung und er hat besondere Rechte.
Er kann Auskunftspersonen unter Wahrheitspflicht befragen. Alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen des Ausschusses ihre Akten vorzulegen.
Rechtliche Grundlagen für Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses
Jeder/Jede Abgeordnete kann im Zuge einer Plenarsitzung des Nationalrates einen Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses stellen. Dieser Antrag ist schriftlich zu stellen und hat den Gegenstand der Untersuchung, den Untersuchungsauftrag sowie die Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses zu enthalten. Es können prinzipiell alle Vorgänge im Bereich der Vollziehung des Bundes untersucht werden.
Auf Verlangen von fünf Abgeordneten, bzw. wenn der Nationalrat es beschließt, ist nach Erledigung der Tagesordnung eine Debatte darüber durchzuführen. Sie gelangt nach etwaigen Abstimmungen über Fristsetzungsanträge zum Aufruf.
Der Antragsteller/Die Antragstellerin eröffnet die Debatte. Die Redezeit beträgt 10 Minuten. Stellungnahmen von Mitgliedern der Bundesregierung bzw. Staatssekretären sollen nicht länger als 10 Minuten dauern. Danach kann jeder Klub einen Redner/eine Rednerin mit einer Redezeit von maximal 5 Minuten melden.
Die Einsetzung des Untersuchungsausschusses erfolgt dann auf Beschluss des Nationalrats am Ende der Debatte.
§§ 33, 57a und 57 b GOG-NR; Art. 53 B-VG
Quellen
http://www.parlament.gv.at/PERK/GL/ALLG/Alle.shtml