Das Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz Unv-Transparenz-G legt fest, in welchen Bereichen die Teilnahme der Abgeordneten zum Nationalrat, der Mitglieder des Bundesrates sowie der Mitglieder der Bundesregierung und StaatssekretärInnen am beruflichen, politischen und gesellschaftlichen Leben der Prüfung durch den Unvereinbarkeitsausschuss unterliegt und wann Unvereinbarkeiten jedenfalls vorliegen, und definiert die einzelnen Meldepflichten zur Veröffentlichung von bestimmten Stellungen und Tätigkeiten.
Mitglieder der Bundesregierung und StaatssekretärInnen sowie der/die PräsidentIn des Nationalrates und die Obleute der Klubs im Nationalrat dürfen gemäß § 2 Unv-Transparenz-G während ihrer Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben.
Mitglieder der Bundesregierung und StaatssekretärInnen haben zudem Beteiligungen an Unternehmen zu melden siehe Unvereinbarkeitsausschuss und dürfen grundsätzlich keine leitende Stellung in Aktiengesellschaften, in auf bestimmten Gebieten tätigen GmbHs oder in Sparkassen einnehmen §§ 4, 5 Unv-Transparenz-G. Weiters haben sie leitende ehrenamtliche Tätigkeiten zur Veröffentlichung auf der jeweiligen Biografieseite Wer ist Wer zu melden.
Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates haben nach § 6 Abs. 2 Unv-Transparenz-G innerhalb eines Monats nach Eintritt in den Vertretungskörper folgende Tätigkeiten zu melden:
– jede leitende Stellung in einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stiftung oder Sparkasse Z 1,
– jede sonstige Tätigkeit, aus der Vermögensvorteile erzielt werden Z 2 sowie
– jede weitere leitende ehrenamtliche Tätigkeit unter Angabe des Rechtsträgers Z 3.
Die Einkünfte aus den gemeldeten leitenden Stellungen und sonstigen Tätigkeiten § 6 Abs. 2 Z 1 und 2 Unv-Transparenz-G sind in der Form zu melden, dass angegeben wird, in welche Einkommenskategorie die Höhe der durchschnittlichen monatlichen Bruttobezüge einschließlich Sachbezüge eines Kalenderjahres insgesamt fällt § 6 Abs. 4 und 5 Unv-Transparenz-G.
§ 9 Bezügebegrenzungs-BVG legt fest, dass die nach § 6 Abs. 2 Unv Transparenz-G gemeldeten Stellungen Tätigkeiten und die gemeldeten Einkommenskategorien in einer Liste zu veröffentlichen sind.
Darüber hinaus sind Dienstverhältnisse zu einer Gebietskörperschaft zusätzlich zu einer im Fall der aktiven Ausübung erforderlichen Meldung als sonstige Tätigkeit nach § 6 Abs. 2 Z 2 nach § 6a Unv-Transparenz-G zu bekannt zu geben.
Über die Zulässigkeit der weiteren Ausübung gemeldeter leitender Stellungen § 6 Abs. 2 Z 1 Unv-Transparenz-G sowie von Tätigkeiten im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft § 6a Unv-Transparenz-G entscheidet der Unvereinbarkeitsausschuss.
Die Pflicht zur Veröffentlichung § 9 BezBegrBVG und die Prüfung durch den Unvereinbarkeitsausschuss § 6 Unv-Transparenz-G bestehen unabhängig voneinander.
Quellen
http://www.parlament.gv.at/PERK/GL/ALLG/Alle.shtml