Unvereinbarkeitsausschuss

Der Unvereinbarkeitsausschuss des Nationalrates berät über die gemäß dem Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz Unv-Transparenz-G von ihm zu behandelnden Meldungen von Abgeordneten zum Nationalrat und von Mitgliedern der Bundesregierung sowie StaatssekretärInnen.

Die Mitglieder der Bundesregierung und StaatssekretärInnen sind gemäß § 3 Unv-Transparenz-G verpflichtet, dem Unvereinbarkeits­ausschuss zu melden, ob sie EigentümerIn eines Unternehmens sind oder Anteilsrechte an einem Unternehmen haben. Liegen diese Beteiligungen über 25 Prozent, dürfen diese Unternehmen keine Aufträge vom Bund oder von gemäß Art. 126b B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Unternehmen erhalten.

Abgeordnete zum Nationalrat sind gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 Unv Transparenz-G verpflichtet, jede leitende Stellung in einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stiftung oder Sparkasse unter Angabe, ob aus dieser Stellung Vermögensvorteile erzielt werden, zu melden. Der Unvereinbarkeitsausschuss beschließt für jede Gesetzgebungsperiode Leitlinien, die zur Beurteilung der Meldungen nach dem Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz herangezogen werden. Der Ausschuss entscheidet im Einzelfall darüber, ob die Ausübung der gemeldeten Stellungen mit dem Mandat im Nationalrat vereinbar ist oder nicht.

Wenn Abgeordnete zum Nationalrat in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft Bund, Land oder Gemeinde stehen, sind sie gemäß § 6a Unv-Transparenz-G verpflichtet, dem Unvereinbarkeitsausschuss ihren genauen Tätigkeitsbereich zu melden.

Die Tätigkeit als RichterIn, Staatsanwalt bzw. Staatsanwältin, Beamter/Beamtin im Exekutivdienst sowie im übrigen öffentlichen Sicherheitsdienst, im militärischen Dienst und im Finanz- und Bodenschätzungsdienst ist mit der Ausübung eines Nationalratsmandates grundsätzlich unvereinbar. Der Unvereinbarkeitsausschuss kann jedoch im Einzelfall beschließen, dass die weitere Ausübung der Tätigkeit zulässig ist, wenn eine objektive und unbeeinflusste Amtsführung gewährleistet ist.

Anderen öffentlich Bediensteten ist die Ausübung einer Tätigkeit untersagt, wenn dies der Ausschuss beschließt, weil eine objektive und unbeeinflusste Amtsführung nicht gewährleistet ist.

Leistet ein Regierungsmitglied, ein/eine StaatssekretärIn oder ein Abgeordneter/eine Abgeordnete einem Beschluss des Unvereinbarkeitsausschusses nicht Folge, kann der Unvereinbarkeitsausschuss beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Verlust des Amtes/Mandats stellen § 10 Unv- Transparenz-G.

Quellen

http://www.parlament.gv.at/PERK/GL/ALLG/Alle.shtml

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