Der Begriff „Unwahre Protokollrüge“ ist spezifisch dem deutschen Recht zuzuordnen und bezieht sich auf das Rügen von Fehlern im Protokoll einer Gerichtsverhandlung, die tatsächlich nicht vorliegen. Im österreichischen Recht gibt es keinen exakt gleichlautenden Begriff. Dennoch ist es möglich, den österreichischen Kontext bezüglich Gerichtsprotokollen und der Möglichkeit, Fehler zu rügen, zu erläutern.
Im österreichischen Strafprozess sieht § 271 der Strafprozessordnung (StPO) vor, dass ein Verhandlungsprotokoll erstellt wird, welches den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen festhält. Dieses Protokoll hat Beweiskraft für das darin Festgehaltene (§ 272 StPO). Wenn eine Partei der Meinung ist, dass das Protokoll einen Fehler aufweist, kann sie Einwände erheben. Solche Einwände müssen zeitnah erfolgen, um eine Korrektur des Protokolls zu ermöglichen. Dies stellt sicher, dass das Protokoll den tatsächlichen Ablauf widerspiegelt, was insbesondere für Berufungen oder andere Rechtsmittel von Bedeutung ist.
Möglich ist auch eine Rüge im Zivilverfahren, wobei hier das Protokoll über die mündliche Verhandlung gemäß den Regeln der Zivilprozessordnung (ZPO) erstellt wird (§ 215 ZPO). Dieses Protokoll dient der Dokumentation und Beweisführung bei etwaigen Berufungen oder Nichtigkeitsklagen. Fehlerhafte Protokollaufzeichnungen können in Österreich durch Anträge auf Protokollberichtigung thematisiert werden, was einem ähnlichen Zweck dient wie die Unwahre Protokollrüge im deutschen Recht, jedoch ohne eine direkte Entsprechung in der Begrifflichkeit zu haben.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass während der Begriff „Unwahre Protokollrüge“ nicht im österreichischen Recht verankert ist, das Konzept der Korrektur fehlerhafter Protokolle dennoch existiert, was der Wahrung der Rechte der Prozessparteien dient und die Genauigkeit der gerichtlichen Dokumentation sicherstellt.