Der Begriff „Unwirksamkeit“ im österreichischen Recht bezieht sich auf die Nichtigkeit oder Unanwendbarkeit von Rechtsgeschäften, insbesondere von Verträgen. Ein Rechtsgeschäft kann dann unwirksam sein, wenn es gegen gesetzliche Vorschriften verstößt oder an einem erheblichen Mangel leidet. Im österreichischen Allgemein Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) gibt es mehrere Bestimmungen, die zur Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts führen können.
Gemäß § 879 ABGB ist ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt, nichtig. Das umfasst zum Beispiel Verträge, die für unmögliches Tun abgeschlossen wurden oder solche, die gesetzlich verbotene Leistungen zum Inhalt haben. Ein weiterer Punkt ist die Nichtigkeit aufgrund eines Formmangels, wie etwa bei bestimmten Rechtsgeschäften notwendige Schriftform, die nicht eingehalten wurde.
Zusätzlich ist ein Vertrag gemäß § 870 ABGB anfechtbar, wenn er durch Drohung oder List zustande gekommen ist. Dies bedeutet, dass der Vertrag zwar zunächst wirksam ist, aber auf Verlangen des Betroffenen angefochten und damit rückwirkend unwirksam gemacht werden kann.
Ein weiterer Aspekt der Unwirksamkeit betrifft die Geschäftsfähigkeit der Parteien. Nach § 865 ABGB sind Geschäfte einer geschäftsunfähigen Person zunächst schwebend unwirksam und bedürfen einer nachträglichen Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter, um wirksam zu werden.
Eine besondere Form ist die Teilnichtigkeit, geregelt in § 878 ABGB. Hierbei wird, sofern es der Parteiwille zulässt, nur der nichtige Teil des Vertrages außer Kraft gesetzt, während der restliche Vertragsteil bestehen bleibt.
Zusammengefasst deckt der Begriff „Unwirksamkeit“ im österreichischen Recht unterschiedliche Szenarien ab, die von der vollständigen Nichtigkeit eines Vertrags bis zur Anfechtbarkeit einzelner Teile aufgrund spezifischer Mängel reichen. Diese gesetzlichen Bestimmungen zielen darauf ab, Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Vertragsparteien vor unzulässigen und unfairen Vereinbarungen zu schützen.