Die Benennung des Auktors Vormanns, Urhebers nach den §§ 22 ff ZPO ist eine Art Streitverkündigung. Das Rechtsinstitut der Urheberbenennung soll für den detentor alieno nomine und den sogenannten “abgeleiteten Besitzer”, zB Bestandnehmer, Verwalter, Pfandgläubiger, Depositar, Entlehner, Fruchtnießer, Prekaristen, aber auch Beauftragten Kommissionär, Spediteur, Lagerhalter, Frachtführer ein Mittel zur Abschüttelung der Prozeßlast und ihrer Überwälzung auf den juristischen Besitzer sein. Der Grund liegt im wesentlichen einerseits darin, daß der juristische Besitzer zufolge seiner Sachkenntnis und seiner größeren Nähe in erster Linie zur Rechtsverteidigung berufen ist, und andererseits verhindert werden soll, daß der Beklagte in eine Kollision zwischen dem sachenrechtlichen Herausgabeanspruch des Klägers und dem schuldrechtlichen Rückgabeanspruch des Auktors gerät.
Ein Fall des § 22 ZPO Auktorenbenennung liegt nur dann vor, wenn der Beklagte als Besitzer einer Sache oder eines dinglichen Rechtes belangt wird, diesen Besitz auch zugesteht, zugleich aber behauptet, nicht im eigenen, sondern im Namen eines Dritten zu besitzen und sich deshalb von dem Prozeß befreien will.
Quellen
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJR_19710416_OGH0002_0010OB00086_7100000_001/JJR_19710416_OGH0002_0010OB00086_7100000_001.pdf