Im österreichischen Recht ist der Begriff „Urkundenfälschung“ im Strafgesetzbuch (StGB) verankert, und zwar in den §§ 223 bis 224. Eine Urkundenfälschung im Sinne des österreichischen Rechts liegt vor, wenn jemand eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, um sie im Rechtsverkehr als echt darzustellen. Ziel dabei ist, dass diese Handlung im Rechtsverkehr als Beweis für eine Tatsache genutzt wird und dadurch jemandem ein rechtlicher Nachteil entsteht oder ein Vorteil verschafft wird.
Gemäß § 223 Abs. 1 StGB wird jemand wegen Urkundenfälschung bestraft, wenn er vorsätzlich eine falsche Urkunde herstellt oder eine echte Urkunde verfälscht, um sie im Rechtsverkehr zu gebrauchen. Das Strafmaß reicht je nach Ausmaß und Schwere der Tat bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Der Gesetzgeber stellt hierbei auf den Täuschungswillen und die Täuschungstauglichkeit der Handlung ab, das heißt, die gefälschte oder verfälschte Urkunde muss geeignet sein, im Rechtsverkehr als falsch anerkannt zu werden und dadurch die Interessen eines anderen zu gefährden.
§ 224 StGB behandelt den Gebrauch einer falschen oder verfälschten Urkunde. Wer eine solche Urkunde gebraucht, um im Rechtsverkehr einen anderen zu täuschen, macht sich ebenfalls strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bestraft werden. Die Strafe richtet sich hier gleichermaßen nach der Schwere der Tat und dem Tatmotiv.
Besonders hervorzuheben ist, dass die Urkunde im rechtlichen Sinn jede verkörperte Gedankenerklärung ist, die zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache geeignet und bestimmt ist. Dazu zählen nicht nur Schriftstücke, sondern auch elektronische Dokumente, die den Anforderungen der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen genügen.
Zusammengefasst stellt die Urkundenfälschung im österreichischen Recht eine Straftat dar, die das Vertrauen, welches der Rechtsverkehr in die Echtheit und Unverfälschtheit von Urkunden setzt, schützt. Täter handeln in der Regel aus dem Motiv, sich selbst oder Dritten einen unrechtmäßigen Vorteil zu verschaffen oder anderen einen Nachteil zuzufügen. Die gesetzlichen Regelungen stellen sicher, dass die Integrität und Verlässlichkeit von Urkunden im Rechtsverkehr gewahrt bleibt.