Der Begriff „Urkundenprozess“ ist spezifisch für das deutsche Recht und findet im österreichischen Recht keine direkte Entsprechung. In Österreich gibt es jedoch ähnliche Instrumente und Verfahren, die teilweise vergleichbare Funktionen erfüllen.
Im österreichischen Recht kann das Mahnverfahren als eine Verfahrensart angesehen werden, die in Bezug auf Effizienz und Zweck mit dem Urkundenprozess im deutschen Recht vergleichbar ist. Das Mahnverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren zur Durchsetzung von Geldforderungen. Es ist im österreichischen Zivilprozessrecht geregelt, insbesondere in den Paragraphen 244 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).
Im Mahnverfahren kann der Gläubiger einen Antrag auf Erlassung eines Zahlungsbefehls stellen, wenn es sich um eine Geldforderung in bestimmter Höhe handelt und diese nicht von einer Gegenleistung abhängig ist. Die Voraussetzungen sind dabei strikt zu beachten. Der Zahlungsbefehl wird dann erlassen, ohne dass es zu einer mündlichen Verhandlung kommt, sofern der Schuldner nicht innerhalb von vier Wochen Widerspruch erhebt. Ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl hat die Wirkung eines vollstreckbaren Titels.
Darüber hinaus gibt es in Österreich das sogenannte Wechsel- und Scheckklageverfahren (§§ 595 ff. ZPO), das ein beschleunigtes Verfahren für die Durchsetzung von Wechsel- und Scheckforderungen ermöglicht. In diesem Kontext spielt die Vorlage eines Schriftstücks, also eines Wechsels oder Schecks, eine zentrale Rolle.
Zusammengefasst gibt es im österreichischen Recht keine direkte Entsprechung zum „Urkundenprozess“, aber mit dem Mahnverfahren und dem Wechsel- und Scheckklageverfahren existieren vergleichbare Mittel zur effektiven und schnellen Durchsetzung von Forderungen, unter Einhaltung spezifischer formaler Voraussetzungen und Prozesse.