Das Urlaubsgesetz gilt für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte in gleicher Weise. Der zustehende Urlaubsanspruch steht im Verhältnis zur jährlich zu leistenden Arbeit.
Der gesetzliche Urlaubsanspruch muss dabei von Werktagen auf tatsächlich geleistete betriebliche Arbeitstage umgerechnet werden. Für die Berechnung der Urlaubstage gilt dann: tatsächliche Arbeitstage pro Woche mal Urlaubsanspruch in Wochen = Anzahl der Urlaubstage.
Das bedeutet: Der Urlaubsanspruch von Teilzeitbeschäftigten ist in Kalenderwochen ausgedrückt gleich dem von Vollzeitbeschäftigten. An Urlaubstagen gebührt Teilzeitbeschäftigten so viel, wie sie regelmäßig pro Arbeitswoche arbeiten.
Beispiele dazu:
- Wird regelmäßig an einem Arbeitstag in der Woche gearbeitet, ergeben sich bei einem 5-wöchigen Jahresurlaub fünf Urlaubstage (ein Arbeitstag pro Woche mal fünf Wochen Urlaubsanspruch). Die bzw. der Beschäftigte hat damit insgesamt fünf Kalenderwochen frei.
- Wird regelmäßig an zwei Arbeitstagen in der Woche gearbeitet, ergeben sich daraus zehn Urlaubstage im Jahr (zwei Arbeitstage pro Woche mal fünf Wochen Urlaubsanspruch). Die bzw. der Beschäftigte kann sich ebenfalls fünf Kalenderwochen freinehmen.
- Bei 20 Stunden in der Woche, aufgeteilt auf fünf Tage, stehen pro Jahr 25 Urlaubstage zu. (fünf halbe Arbeitstage pro Woche mal fünf Wochen Urlaubsanspruch). Auch diese bzw. dieser Beschäftigte kann sich fünf Kalenderwochen freinehmen.