Urteilstenor

Im österreichischen Recht bezeichnet der Begriff „Urteilstenor“ den entscheidenden Teil eines Erkenntnisses oder Urteils eines Gerichts, in dem die im Prozess erhobenen Ansprüche letztlich entschieden werden. Der Urteilstenor enthält die konkrete Entscheidung des Gerichts über die Hauptsache und gegebenenfalls über Nebenforderungen. Er ist der rechtlich verbindliche und vollstreckbare Teil des Urteils und gibt an, wer was von wem zu fordern hat oder dass eine Forderung abgewiesen wird.

Der Urteilstenor bildet die Grundlage für die Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidung gemäß den Regelungen der Exekutionsordnung (EO). Dabei müssen die Formulierungen im Tenor klar und unzweideutig sein, um etwaige Auslegungsprobleme bei der Zwangsvollstreckung zu vermeiden. Die Bestimmungen zum Urteil selbst und dessen Aufbau finden sich vor allem in der Zivilprozessordnung (ZPO), konkret im Abschnitt über das Verfahren (siehe § 405 ff. ZPO). Darüber hinaus enthält der Urteilstenor, abhängig vom Verfahren, Nebenentscheidungen über die Prozesskosten und andere Anordnungen, die im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung notwendig sind.

Ein weiteres wichtiges Element im Zusammenhang mit dem Urteilstenor sind die Fristen zur Einlegung von Rechtsmitteln. So versteht man unter dem Einstieg in die Rechtsmittelbelehrung, der im Urteil enthalten sein muss, dass die Parteien darüber informiert werden, wie sie zum Beispiel Berufung oder Revision gegen das Urteil einlegen können, und welche spezifischen Fristen dabei zu beachten sind.

Zusammengefasst ist der Urteilstenor im österreichischen Recht ein zentraler Bestandteil eines gerichtlichen Urteils, der die verbindliche Entscheidung über den Streitgegenstand in rechtlich präziser Form enthält und die Grundlage für jegliche nachfolgende Vollstreckungsmaßnahmen bildet.

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