Der Ausdruck „Ut aliquid fieri videtur“ ist im österreichischen Recht nicht als spezifischer Fachbegriff anerkannt oder oft verwendet. Es handelt sich hierbei um eine lateinische Phrase, die sinngemäß „Als ob etwas getan wird“ bedeutet. In einem rechtlichen Kontext könnte diese Formulierung auf Simulationen oder Scheingeschäfte hinweisen.
Im österreichischen Zivilrecht, insbesondere im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), gibt es Regelungen, die sich mit der Simulation von Rechtsgeschäften befassen. Wenn zwei Parteien ein Geschäft nur zum Schein abschließen, um Dritte zu täuschen oder einen rechtlichen Effekt vorzutäuschen, spricht man von einer Simulation. Nach § 916 ABGB sind Scheingeschäfte nichtig, weil ihnen der ernstliche Wille der Vertragsparteien fehlt, eine tatsächliche und rechtliche Bindung einzugehen. Ein häufiges Beispiel hierfür könnte ein Kaufvertrag sein, der nur zum Schein abgeschlossen wird, um beispielsweise Vermögensverhältnisse anders darzustellen, als sie tatsächlich sind.
Um die wahren Absichten der Parteien und den tatsächlichen wirtschaftlichen Zweck eines Geschäftes zu ermitteln, werden die Gerichte in der Regel den „wahren Willen“ untersuchen. Dabei wird berücksichtigt, ob neben dem formellen Rechtsgeschäft (das zur Täuschung dient) ein verstecktes Geschäft besteht, das die tatsächlichen Absichten der Parteien widerspiegelt.
Zusätzlich spielen bei simulierten Geschäften auch die Schutzinteressen Dritter eine Rolle, insbesondere wenn diese im Vertrauen auf den äußeren Anschein eines solchen Scheingeschäfts gehandelt haben. Dies könnte relevante Folgen für die Gültigkeit und Ansprüche aus Geschäften haben, was wiederum die Anwendung anderer Bestimmungen wie etwa des Kreditschutzes im ABGB relevant machen könnte.
In der Vertragsgestaltung und -durchführung ist es daher wesentlich, dass der erklärte Wille auch dem tatsächlichen Willen entspricht, um rechtliche Wirksamkeit und Klarheit zu gewährleisten. Im Falle einer Diskrepanz könnte dies zu einer Anfechtung oder zur Feststellung der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts führen.