Der lateinische Grundsatz „Utile per inutile non vitiatur“ bedeutet übersetzt, dass das Nützliche durch das Unnütze nicht verdorben wird. In der österreichischen Rechtsprechung und insbesondere im Zivilrecht findet dieser Grundsatz Anwendung, um den Grundsatz der Teilbarkeit von Rechtsgeschäften zu verdeutlichen. Das bedeutet, ein Vertrag oder ein Rechtsgeschäft bleibt in seinen wirksamen Teilen bestehen, auch wenn andere Teile ungültig oder unwirksam sind.
Dieser Grundsatz spiegelt sich im österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) wider. Nach § 878 ABGB ist ein Vertrag nichtig, wenn er gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt. Allerdings führt das nicht automatisch zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages. § 936 ABGB regelt, dass nur jene Teile des Vertrags nichtig sind, die den Mangel aufweisen, während die restlichen Teile des Vertrages weiterhin wirksam sein können, sofern sie auch ohne den nichtigen Teil eine Regelung darstellen, die die Parteien getroffen hätten.
Ein weiteres Beispiel ist § 7 Abs. 2 KSchG (Konsumentenschutzgesetz), der bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Unternehmern gegenüber Konsumenten die Möglichkeit vorsieht, unwirksame Klauseln durch dispositive gesetzliche Regelungen zu ersetzen.
Der Grundsatz der Teilbarkeit zielt darauf ab, die Interessen der Vertragsparteien bestmöglich zu wahren und den Vertragszweck nicht durch unwirksame Klauseln oder Regelungen zu gefährden. Vor allem bei komplexen Vertragswerken soll dieser Ansatz die Möglichkeit bieten, dass der Vertrag oder das Rechtsgeschäft trotz einzelner unwirksamer Bestimmungen insgesamt weiterhin bestehen bleibt.
Zusammengefasst bleibt im österreichischen Recht durch den Grundsatz „Utile per inutile non vitiatur“ die Möglichkeit bestehen, den nützlichen und gültigen Teil eines Vertrags aufrechtzuerhalten, selbst wenn ein anderer Teil davon unwirksam ist. Das spiegelt den bewahrenden Charakter des Zivilrechts wider, um Parteien nicht um den beabsichtigten Nutzen ihrer Vereinbarung zu bringen.