Ein/e Vertreter/in eines EU-Mitgliedstaats, der/die von der Einwanderungsbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde ins Ausland entsandt wird, um Kontakte zu den Behörden des Aufnahmelandes herzustellen und aufrechtzuerhalten mit dem Ziel, zur Verhinderung und Bekämpfung irregulärer Migration, zur Rückkehr irregulärer Migranten und zur Steuerung der legalen Migration beizutragen.
Synonym(e)
- ILO
- nationaler Verbindungsbeamter
- Staatsverbindungsbeamter
Verwandte(r) Begriff(e)
- Europäische Agentur für die Grenzund Küstenwache
- Informations- und Koordinierungsnetz für die Migrationsbehörden der EU-Mitgliedstaaten
Verwendungshinweis(e)
- Die Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen sammeln Informationen zu illegaler Einwanderung, die zur Nutzung entweder auf operativer oder strategischer Ebene oder auf beiden Ebenen bestimmt sind. Diese Informationen können beträchtlich zu den Aktivitäten von Frontex in Bezug auf Risikoanalyse beitragen; dazu sollte eine engere Kooperation zwischen den verschiedenen Netzwerken von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen und Frontex eingerichtet werden. Als Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen sollten auch Verbindungsbeamte, bei denen die Befassung mit Einwanderungsfragen einen Teil der Aufgaben darstellt, angesehen werden.
- Die Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen können an die Konsularbehörden der EU-Mitgliedstaaten in Drittstaaten oder an die zuständigen Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten, aber auch an die zuständigen Behörden der Drittstaaten oder an internationale Organisationen für einen von dem entsendenden EU-Mitgliedstaat zu bestimmenden angemessenen Zeitraum entsandt werden.
- Eine Änderung zur Verordnung (EG) Nr. 377/2004, die die Art.3, 4 und 6 betrifft, wurde als Verordnung (EG) Nr. 493/2011 [www.eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri= CELEX:32011R0493:EN:NOT] am 5. April 2011 angenommen.
Quelle
- Art.1(1) der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates (Verordnung über Verbindungsbeamte für Einwanderungsfragen)
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