Mit der Richtlinie 2011/83/EU des Europäisches Parlament Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011, besser bekannt als Verbraucherrechterichtlinie, werden die Richtlinien 93/13/EWG des Rat der Europäischen Union Rates und 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates geändert sowie die Richtlinie 85/577/EWG des Rates und die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgehoben. Die Verbraucherrechterichtlinie des Europäischen Parlaments und Rates ist am 12. Dezember 2011 in Kraft getreten.
Ziel der Verbraucherrechterichtlinie ist die vollständige Harmonisierung der Informationspflichten gegenüber Verbrauchern im Fernabsatz oder außerhalb von in Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und die Angleichung der derzeitigen nationalen Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz in den Mitgliedsstaaten. Erleichtert werden sollen dabei die Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern sowohl in den nationalen Binnenmärkten als auch grenzüberschreitend innerhalb der Europäische Union Europäischen Union. Die Mitgliedsstaaten müssen die Verbraucherrechterichtlinie bis zum 13. Dezember 2013 in nationales Recht umsetzen. Die umgesetzten Vorschriften sollen dann ab 13. Juni 2014 bei Vertragsschlüssen Anwendung finden.
Wesentlicher Inhalt der Verbraucherrechterichtlinie
Die Verbraucherrechterichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates beinhaltet im Wesentlichen Regelungen unter anderem zu diesen Punkten:
Vorvertragliche Informationen
Gewerbetreibende sollen bei Abschluss eines Fernabsatzvertrages oder eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrages mit einem Verbraucher verpflichtet werden, die Verbraucher vor dem Abschluss von Verbraucherverträgen über alle wesentlichen Aspekte des Vertrages zu informieren.
Dazu gehören unter anderem:
- die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen
- ein Impressum mit Identität und Anschrift des Gewerbetreibenden, sowie seine Telefonnummer
- der Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Abgaben und Steuern
- zusätzlich anfallende Kosten wie z. B. Fracht-, Liefer- oder Versandkosten
- Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen
- die Belehrung über ein bestehendes Widerrufsrecht und der Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für die Waren
Lieferung und Risikoübergang
Die Bestimmungen zum Zeitpunkt der Lieferung und Risikoübergang sind derzeit nicht auf EU-Ebene geregelt. Der Gewerbetreibende soll verpflichtet werden, innerhalb von maximal 30 Kalendertagen ab Zustandekommen des Vertrages zu liefern, sofern kein bestimmter Liefertermin vereinbart wurde.
Der Verbraucher soll vor dem Risiko des Verlustes oder der Beschädigung der Waren auf dem Transportweg geschützt werden. Die Verbraucherrechterichtlinie regelt insofern, dass das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung der Waren bei einem Versendungskauf auf den Verbraucher übergeht, wenn er oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen hat.
Widerrufsfristen
In Folge der Verbraucherrechterichtlinie wird es für Fernabsatz-Verträge und außerhalb von in Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen eine einheitliche EU-weite Widerrufsfrist von 14 Kalendertagen geben. Um den Widerruf für Verbraucher zu erleichtern, kommt ein Muster-Widerrufsformular, dessen Nutzung jedoch optional sein wird.
Umsetzung im Inland
Die Umsetzung erfolgte durch das Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz VRUG, das eine Novelle des Konsumentenschutzgesetzes und ein neues Gesetz über Fern- und Auswärtsgeschäfte beinhaltet. Das VRUG wurde am 26. Mai 2014 im Bundesgesetzblatt BGBl I Nr. 33/2014 veröffentlicht. Im Zuge der Umsetzung in das österreichische Recht konnte man sich nur in wenigen Fällen auf eine Erweiterung der Regelungen einigen. Daher ist im Bereich des Haustürgeschäftes teilweise ein Parallelsystem etabliert worden, das zur Folge hat, dass – etwa im Bereich der Gesundheitsdienstleistungen, sozialen Dienstleistungen, Pauschalreisen – ein anderes Regelsystem gilt.
Folgen für den Versandhandel und die Verbraucher
Für das Fernabsatzgeschäft ergeben sich aus dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie weitreichende Neuerungen. Am stärksten betroffen ist dabei das Widerrufsrecht, bei dem sich Verbraucher und Online-Händler auf weitreichende Neuerungen einrichten müssen.
Dazu gehören:
- eine neue Widerrufsbelehrung
- ein Musterformular für den Widerruf, welches zur Verfügung gestellt werden muss
- der Widerruf kann durch eine entsprechende Erklärung in beliebiger Form abgegeben werden, wenn daraus der Entschluss zum Widerruf des Vertrages eindeutig hervorgeht per Brief, durch einen Telefonanruf oder durch Rücksendung der Ware
- die Widerrufsfrist beträgt einheitlich 14 Tage
- das derzeit noch optional mögliche Rückgaberecht entfällt ersatzlos
- der Verbraucher hat die unmittelbaren Rücksendekosten zu tragen, es sei denn der Händler hat sich bereit erklärt, diese Kosten zu tragen oder er hat es unterlassen, den Verbraucher darüber zu unterrichten, dass er diese Kosten zu tragen hat.
- bei fehlender Belehrung über das Widerrufsrecht des Verbrauchers gibt es kein unendliches Widerrufsrecht mehr; die Widerrufsfrist läuft dann zwölf Monate nach Ablauf der ursprünglichen Widerrufsfrist ab
Die mit der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie einhergehende EU-weite Harmonisierung des Verbraucherschutzrechts bringt für die Händler im Fernabsatz viel Arbeit mit sich. Diese beginnt bereits im Vorfeld des Inkrafttretens mit der Information über die Änderungen und der Vorbereitung auf die veränderte Rechtslage, denn eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen, sodass die neuen Regelungen direkt ab dem 13. Juni 2014 gelten werden.
Weblinks
- http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:304:0064:0088:DE:PDF Richtlinie 2011/83/EU
- http://www.raoe.at/news/single/archive/verbraucherrechte-neue-regeln-ab-1362014/ Übersicht zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtelinie in Österreich
Literatur
- Popova, Iliyana, ”Die Verbraucherrechterichtlinie – Einfluss auf das deutsche und europäische Rückabwicklungsrecht”, Zeitschrift für das Juristische Studium ZJS 06/2013, 552 pdf-Dokument)http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2013_6_741.pdf
- Hilbig-Lugani, Katharina, ”Neuerungen im Außergeschäftsraum- und Fernabsatzwiderrufsrecht” – Teil 1 – ZJS 2013, 725 pdf-Dokument http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2013_5_725.pdf; – Teil 2 – ZJS 2013, 740 pdf-Dokument http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2013_6_740.pdf
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Richtlinie_2011/83/EU_Verbraucherrechte-Richtlinie 04.12.2014
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