Unter einem Verbrechen versteht man in erster Linie die strafbare Handlung Straftat an sich und als solche. Gesellschaftswissenschaftlich befasst sich die Kriminologie mit dem Phänomen des Verbrechens und seinen Erscheinungsformen und Ursachen. Mit den Mitteln und Methoden der Verbrechensbekämpfung und -aufklärung beschäftigt sich die Kriminalistik.
Formeller Verbrechensbegriff
Nach § 17 des Strafgesetzbuch|Strafgesetzbuches Einteilung der strafbaren Handlungen sind Verbrechen „vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind“ § 17 StGB; alle übrigen strafbaren Handlungen sind Vergehen. Im Unterschied zur deutschen Regelung sind auch der Versuch und die Bestimmung „Anstiftung“ eines Vergehens strafbar. Weiters ist die Zuständigkeit der Gerichte anders geregelt.
Materieller Verbrechensbegriff
Der materielle Verbrechensbegriff löst sich von den normativen Vorgaben des Strafrechts. Er ist im Vergleich zum formellen Verbrechensbegriff daher weniger scharf umschrieben und abgegrenzt. Für die Einordnung einer Tat als Verbrechen sind dabei u. a. folgende Kriterien von Bedeutung.
Naturrechtlicher Verbrechensgehalt
Im Naturrecht wird eine Trennung in moralisch an sich verwerfliche Delikte (mala in se) und schlicht verbotene Delikte (”mala prohibita”) vorgenommen. Diese Unterscheidung von natürlichen und bloß konventionellen Verbrechen spielt im strafrechtlichen Denken des Common Law noch heute eine bedeutende Rolle. Allerdings ist der „natürliche“ Verbrechensbegriff wegen der ihm innewohnenden Gefahr der Willkür und der immanenten Subjektivität in der Dogmatik umstritten.
Lehre vom Rechtsgut
Die juristische Lehre vom Rechtsgut bezeichnet als Verbrechen solche Handlungen, die geeignet sind, geschützte Rechtsgüter in strafwürdiger Weise zu verletzen. Rechtsgüter sind dabei die rechtlich geschützten individuellen Interessen der Teilnehmer am Rechtsgeschäft Rechtsverkehr. Dieser „rechtsgutsbezogene“ Verbrechensbegriff ist enger als der natürliche Verbrechensbegriff und knüpft an die normativen Grundlagen einer Rechtsordnung Gesellschaft an. Er steht daher dem formellen Verbrechensbegriff schon recht nahe.
Lehre vom sozialschädlichen Verhalten
Aus den Sozialwissenschaften stammt der Begriff des antisozialen Verhaltens, das im Kontext sozial unangepassten oder abweichenden Verhaltens Devianz definiert wird. Der daraus erwachsende Verbrechensbegriff stützt sich auf ein sozialwissenschaftliches Verständnis vom Handeln des Einzelnen in der Gesellschaft und bezieht in besonders hohem Maße Erkenntnisse der Kriminalistik ein. Um einen handhabbaren Verbrechensbegriff zu liefern, benötigt jedoch auch dieser Ansatz eine normative Basis.
Quellen & Einzelnachweise
http://de.wikipedia.org/wiki/Verbrechen#Formeller_Verbrechensbegriff_in_.C3.96sterreich 08.11.2014
Black, H.C.; Nolan, J.M.; Nolan-Haley, J.M. 1990 Black’s law dictionary 6th edition. St. Paul. MN: West”
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