Bei Verdunkelungsgefahr oder Verdunklungsgefahr (in der Schweiz vielfach auch Kollusionsgefahr) handelt es sich in der Rechtssprache um den dringenden Verdacht, dass eine zurzeit noch nicht inhaftierte Person Beweismittel vernichten, ändern oder Zeugen und Mitbeschuldigte beeinflussen könnte.
Neben Verdunkelungsgefahr kann eine Justizbehörde (z. B. eine Staatsanwaltschaft) auch eine Fluchtgefahr vermuten.
Eine zuständige Justizbehörde kann erwägen oder prognostizieren, wie groß diese Gefahren sind. Diese Einschätzung ist naturgemäß subjektiv. Sie kann beim zuständigen Gericht beantragen, diese Person vorübergehend in Untersuchungshaft zu nehmen. Diese Maßnahme soll der Wahrheitsfindung dienen.
Verdunkelungsgefahr ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dann zu bejahen, wenn es wirklich zu einem Verdunkelungsversuch kam oder konkrete Anhaltspunkte darauf hinweisen, daß ein Versuch, die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen, unternommen werden würde (vgl. VfSlg. 3770/1960, 6560/1971, 6910/1972, 9836/1983; VfGH 27.11.1987 B462/87, 09.06.1988 B746/87).
RIS-Justiz 12050
In Österreich ist die Verhängung der Untersuchungshaft in § 173 Abs. 2 der StPO geregelt.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Verdunkelungsgefahr 13.05.2022
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