RIS-Justiz RS0130979
Der nach § 225f AktG bestellte gemeinsame Vertreter handelt weisungsfrei und unabhängig. Es versteht sich von selbst, dass der gemeinsame Vertreter vom Antragsgegner unabhängig sein muss. Er soll aber auch eine von den Antragstellern unabhängige Position haben. Es ist daher ausgeschlossen, einen Antragsteller – wenn er Rechtsanwalt, Notar oder Wirtschaftsprüfer ist (s § 225f Abs 3 AktG) – oder einen Vertreter (Verfahrensbevollmächtigten) eines Antragstellers zum gemeinsamen Vertreter zu bestellen.
OGH
Einen gemeinsamen Vertreter iSd § 225f AktG zeichnet aus, dass er in seinen Entscheidungen weisungsfrei und unabhängig ist und vor allem nach pflichtgemäßen Ermessen für die Wahrung der Interessen der nichtantragstellenden Aktionäre Sorge zu tragen hat. Seine Stellung ist die eines gesetzlichen Vertreters. In seiner Position muss er nicht nur vom Antragsgegner unabhängig sein, sondern auch von den Antragstellern. Dies ergibt sich aus § 225f Abs 6 AktG, wonach der gemeinsame Vertreter das Verfahren weiterzuführen hat, auch wenn die von ihm vertreten Aktionäre ihre Anträge zurücknehmen. Einzige Voraussetzung dafür ist, dass der Antrag seiner Beurteilung zufolge erfolgreich sein könnte. Daher ist es für einen Rechtsanwalt, Notar oder Wirtschaftsprüfer nicht möglich, als gemeinsamer Vertreter bestellt zu werden, solange er Vertreter bzw Verfahrensbevollmächtigter eines Antragstellers ist.