Muss das Opfer eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft akzeptieren? Was ist ein Fortführungsantrag?
Solange die Tat nicht verjährt ist, haben Opfer das Recht, einen Antrag auf Fortführung des Verfahrens zu stellen, auch wenn die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren beendet hat.
Der Antrag ist binnen vierzehn Tagen nach Verständigung von der Einstellung bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. Wurde das Opfer jedoch von der Einstellung nicht verständigt, innerhalb von drei Monaten ab der Einstellung des Verfahrens.
Der Antrag muss eine Begründung enthalten wie z.B. dass
- das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde oder
- erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachen bestehen, die der Entscheidung über die Beendigung zu Grunde gelegt wurden oder
- neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die für sich allein oder im Zusammenhalt mit den übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, den Sachverhalt soweit zu klären, dass (mit Diversion vorgegangen oder) der/die Täter/in angeklagt werden kann.
Erachtet die Staatsanwaltschaft den Antrag für berechtigt, so hat sie das Verfahren fortzuführen, andernfalls hat sie den Fortführungsantrag mit dem Akt und einer Stellungnahme dem Gericht zu übermitteln. Dieses kann sodann der Staatsanwaltschaft gegebenenfalls die Fortführung des Ermittlungsverfahrens auftragen.
Quellen
- https://www.gewaltinfo.at/recht/strafverfahren/fortfuehrungsantrag.php, zuletzt abgerufen am 17.09.2020