Wenn Sie sich die Verfahrenskosten nicht ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts leisten können, können Sie einen Antrag auf Verfahrenshilfe stellen. Voraussetzung dafür ist, dass eine ungünstige Vermögenslage vorliegt und Sie über ein niedriges Einkommen verfügen.
Bei Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Revision ist zu unterscheiden:
Hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung ausgesprochen, dass die Revision zulässig ist (Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer ordentlichen Revision), ist der Antrag innerhalb der Revisionsfrist beim jeweiligen Verwaltungsgericht einzubringen.
Hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung hingegen ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist (Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision), muss der Antrag innerhalb der Revisionsfrist beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht werden. Neben der ungünstigen Vermögenslage und dem niedrigen Einkommen bedarf es in diesem Fall auch einer Erfolgsaussicht. Im Antrag ist dafür, soweit zumutbar, kurz zu begründen, warum die Revision für zulässig erachtet wird, d.h. warum sie von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Fristsetzungsantrages sind nach Ablauf der Entscheidungsfrist (diese beträgt grundsätzlich sechs Monate) bei jenem Verwaltungsgericht einzubringen, das mit seiner Entscheidung säumig ist.
Die Verfahrenshilfe umfasst grundsätzlich die einstweilige Befreiung von bestimmten Gebühren (insbesondere der Eingabengebühr von € 240,-) sowie die Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes. Sie umfasst allerdings nicht jene Kosten, welche die unterlegene der obsiegenden Partei im folgenden Verfahren (z.B. bei einer Abweisung der Revision) ersetzen muss.