Verfahrensverschleppung

Als Verfahrensverschleppung Prozessverschleppung wird die unnötige Verzögerung von Verfahren vor Behörden oder Gerichten oder durch Behörden bzw. Gerichte verstanden.

Verfahrensverschleppung ist eine absichtliche Handlung Vorsatzauf die Verfahrensverschleppung gerichtet.

Gründe und Auswirkungen

Bei einem Verfahren vor Gericht und den Behörden trifft die Parteien eine Verfahrensförderungspflicht bzw. obliegenheit. Der Verstoß gegen die Verfahrensförderungspflicht bzw. Verfahrensförderungsobliegenheit birgt in der Regel die Verfahrensverschleppungsabsicht bereits in sich.

Ob die Verfahrensförderungspflicht bzw. Verfahrensförderungsobliegenheit ordentlich erfüllt wird oder tatsächlich Verfahrensverschleppungsabsicht besteht, bestimmt sich auch danach, ob die Parteien vor Gericht bzw. der Behörde qualifiziert vertreten sind z.B. durch einen Rechtsanwalt. Die anwaltlich vertretene Partei muss sich den Vorwurf der Verfahrensverschleppung früher entgegenhalten lassen als die unvertretene und weitgehend rechtsunkundige Partei Anleitungspflicht, Belehrungspflicht, auch Manuduktionspflicht Unter Anleitungspflicht / Belehrungspflicht / Manuduktionspflicht ist die Verpflichtung von Behörden und Gerichten zu verstehen, der anwaltlich nicht vertretenen und rechtsunkundigen Partei mündliche Rechtsbelehrungen zu erteilen, damit diese ihre Rechte wahrnehmen kann zum Beispiel bezüglich der Anfechtung von Entscheidungen, Möglichkeit über die Beiziehung und Bestellung eines Rechtsanwaltes, Aussageverweigerungsrechte etc. Die Verletzung der Anleitungspflicht / Manuduktionspflicht kann unter Umständen zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens führen.

Verfahrensverschleppungsabsicht liegt oftmals vor um ein grundsätzlich unabwendbares Ereignis z.B. Fristeintritt, eine Entscheidung, Eintritt der Rechtskraft etc. hinauszuzögern oder einen Fristenlauf z.B. Verjährungzu verhindern.

Zur Verfahrensverschleppung wird oftmals von der betroffenen Partei ein Antrag bei Gericht oder der Behörde gestellt, dessen Erledigung nicht oder nur unter erheblichem Aufwand möglich ist, und durch welchen kein maßgeblicher Beitrag zur Lösung der Rechtsfrage erfolgt. Teilweise wird auch die mehrfache Vertagung der Verhandlungstermine, Lokalaugenschein etc. beantragt, werden Richter oder Sachverständige abgelehnt etc.

Eine unzulässige Prozessverschleppung liegt auch vor, wenn jemand bis zum „St. Nimmerleinstag“ das Verfahren fortführen will, ohne dadurch einen rechtserheblichen Vorteil oder Entscheidung zu erlangen. Eine solche Ankündigung einer Verschleppung des Verfahrens „bis zum St. Nimmerleinstag“ durch einen Beklagtenvertreter ist rechtswidrig und kann gegen die Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung verstoßen z.B. gegen § 9 RAO und § 2 RL-BA. Ein solches Verhalten kann auch als standeswidrig angesehen werden.

Verfahrensverschleppungsabsichten werden auch teilweise durch die Anwendung von Tu quoque Tu-quoque-Argumenten zu verschleiern versucht.

Verfahrensverschleppung kann auch durch Behörden oder Gerichte selbst zum Vorteil oder Nachteil einer Partei erfolgen.

Maßnahmen gegen die Verfahrensverschleppung

Die Gerichte und Behörden können mittels der jeweiligen Verfahrensrechte z.B. Zivilprozessordnung ZPO, Strafprozessordnung|StPO eine Verfahrensverschleppung verhindern z.B. durch:

  • Ablehnung der Erhebung weiterer Beweise, wenn diese offensichtlich in Verfahrensverschleppungsabsicht gestellt werden Wird ein Antrag nur zum Zweck der Prozessverschleppung gestellt, kann ein solcher von der Behörde bzw. dem Gericht abgelehnt werden. Ein solcher Ablehnungsgrund kann jedoch nur herangezogen werden, wenn die Verfahrensverschleppung der einzige Zweck des Antrags ist. Die Aufnahme eines angebotenen Beweise kann vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen verweigert werden. Dabei sind jedoch sorgfältig alle Umstände zu erforschen, so dass kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen bleibt, dass das Beweisangebot nur zur Verfahrensverschleppung gestellt wurde.;
  • Ablehnung des Vorbringens weiterer Behauptungen;
  • Auferlegung der Mehraufwendungen für die Verfahrensabschnitte, welche durch die Verschleppungsabsicht entstanden sind.

Den Parteien ist gegen die Verfahrensverschleppung durch Behörden oder Gerichte meist ein Rechtsmittel an die Oberbehörde Devolutionsantrag bzw. die nächste Gerichtsinstanz Devolutiveffekt gegeben.

Quellen & Einzelnachweise

http://de.wikipedia.org/wiki/Prozessverschleppung 03.11.2014

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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