Im globalen Kontext, Handlungen, die zu Menschenrechtsverletzungen oder anderen ernsthaften Schäden führen, die oft, aber nicht immer einen systematischen und wiederholenden Charakter aufweisen. Im EU-Kontext, und im Sinne des Art.1A der Genfer Konvention von 1951 und des Protokolls von 1967 gelten Handlungen als Verfolgung, die a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art.15(2) der Europäischen Menschenrechtskonvention keine Abweichung zulässig ist; oder b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe (a) beschriebenen Weise betroffen ist.
Oberbegriff(e)
- Verfolgung
Verwandte(r) Begriff(e)
- Akteur, von dem eine Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann
- ernsthafter Schaden
- Gruppenverfolgung
Verwendungshinweis(e)
Gemäß Richtlinie 2011/95/EU (Neufassung der Qualifikationsrichtlinie) können als Verfolgung unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
- Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt;
- gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden;
- unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung;
- Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung;
- Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des Art.12(2) fallen; und
- Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
Quelle
- Globaler Kontext: UNHCR Master Glossary of Terms (nicht auf Deutsch verfügbar) EU-Kontext: Art.9 der Richtlinie 2011/95/EU (Neufassung der
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