Verwaltungsrecht
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist ein allgemeiner Verwaltungsgrundsatz. Er ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip und gilt mittlerweile als Gewohnheitsrecht. Er hat seinen Ursprung im öffentlichen Recht, dass von Über- und Unterordnungsverhältnissen geprägt ist.
Strafverfahrensrecht nach § 5 StPO iVm dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz löst diese Spannung, indem er die Rechtsanwendung durch die Organe des Strafverfahrens innerhalb eines offen gestalteten Raumes einer Norm an das Gebot der Abwägung widerstreitender Interessen bindet. Im materiellen Strafrecht betrifft das insbesondere die Begrenzung von Strafen und vorbeugenden Maßnahmen
Die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung überträgt § 5 StPO auf den Strafprozess. Es handelt sich dabei nicht bloß um einen Programmsatz, § 5 StPO enthält unmittelbar anwendbares Recht: Die Bestimmungen über die Verhältnismäßigkeit sind bei der Anwendung jeder Norm, die eine Befugnis zum Rechtseingriff enthält, in diese hineinzulesen.
§ 5 Abs 1 StPO nimmt durch die Formulierung „[…] zur Aufgabenerfüllung erforderlich […]“ eine Aufgabenbindung vor: nur die Zwecke des Strafverfahrens, die in § 1 Abs 1 StPO als die „[…] Aufklärung von Straftaten, Verfolgung verdächtiger Personen und Fällung der damit zusammenhängenden Entscheidungen […]“ definiert sind, rechtfertigen einen Rechtseingriff. § 5 Abs 2 StPO konkretisiert die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit und bezieht sich sowohl auf die Befugnisauswahl (erster Satz) als auch auf die Befugnisdurchführung (zweiter Satz).
Aspekte der Verhältnismäßigkeitsprüfung
Nach der Rsp des EuGH bildet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz den Zulässigkeitsmaßstab für Eingriffe in die Gemeinschaftsfreiheiten. Die Geeignetheit und Erforderlichkeit eines Eingriffes und das Übermaßverbot bilden dort die Kernelemente der Verhältnismäßigkeitsprüfung.