Mit Verhandlungsgrundsatz (=Beibringungsgrundsatz) wird der Grundsatz bezeichnet, dass die Parteien die streitentscheidenden Tatsachen selbst beibringen und gegebenenfalls beweisen müssen.
In einem vom Verhandlungsgrundsatz beherrschten Verfahren bestimmen die Parteien den Inhalt und die Auswirkungen ihrer Sachanträge und damit nicht nur, über welche Ansprüche sie ein Urteil des Gerichtes begehren, sondern auch, auf Grund welcher Tatsachen die Entscheidung gefällt werden soll (vgl Fasching II, 870, Anmerkung 1 zu § 182 ZPO).
OGH: Der OGH hat in der Entscheidung 9 ObA 72/03h darauf hingewiesen, dass das österreichische Zivilprozessrecht vom Verhandlungsgrundsatz beherrscht ist. Danach bestimmen die Parteien den Inhalt und die Auswirkungen ihrer Sachanträge und damit nicht nur, über welche Ansprüche sie ein Urteil des Gerichts begehren, sondern auch, aufgrund welcher Tatsachen die Entscheidung gefällt werden soll. Der Sachverhalt ist daher nicht von Amts wegen aufzuklären. Der Entscheidung dürfen nur die Tatsachen zugrunde gelegt werden, die von den Parteien vorgebracht werden.