Im Strafrecht bezeichnet Verhetzung einen Straftatbestand nach § 283 Strafgesetzbuch.
Tatbestand
Das Strafgesetzbuch definiert in § 283 StGB den Tatbestand der Verhetzung:
1 Wer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden, oder wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen
2 Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich gegen eine der im Abs. 1 bezeichneten Gruppen hetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft oder verächtlich zu machen sucht.
Eine strafwürdige Verhetzung richtet sich demnach in allen Fällen gegen bestimmte Personengruppen, die der Täter als Angehörige einer bestimmten Rasse, Ethnie, Staatsbürgerschaft oder im Inland bestehender Kirchen und Religionsgesellschaften definiert. Nach Absatz 1 muss der Täter dabei öffentlich, das heißt für mindestens zehn Personen wahrnehmbar, zu Gewalt gegen die betroffene Gruppe auffordern oder aufreizen und damit die öffentliche Ordnung gefährden. Nach Absatz 2 kann man das Delikt durch direkte Aufrufe zu Hass und Verachtung gegen eine Bevölkerungsgruppe begehen, die über einfaches Herabsetzen und Beleidigen hinausgehen, oder durch Äußerungen, die die Betroffenen als minderwertige Wesen „Untermenschen“ hinstellen und damit„ in ihrer Menschenwürde beeinträchtigen“.
Seit dem 1. Januar 2012 ist nach § 283 STGB auch Hetze aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe, des Alters, der sexuellen Ausrichtung z.B. Homosexualität, einer eventuell vorhandenen Behinderung oder einer bestimmten Weltanschauung als Verhetzung strafbar. Der Tatbestand umfasst weiterhin nicht die aufenthalts-, wirtschafts- und arbeitsrechtliche Diskriminierung von Ausländern, die Forderung nach strengeren aufenthalts- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen gegenüber bestimmten Ausländergruppen und Hetze gegen„ Ausländer“, die keinem bestimmten Staat zugeordnet werden können.
Bei einer Verhetzung nach RIS-B §3g VERBOTSGESETZ RIS-B oder § 3h VERBOTSGESETZ RIS-B Verbotsgesetz 1947 tritt § 283 STGB zurück.Bertel/Schwaighofer: Österreichisches Strafrecht, Band II, 6. Auflage. Wien 2005, S. 189f.
Beispiele aus der Rechtsprechung
Hetze ist nach der Rechtsprechung ein in einem Apell an Gefühle und Leidenschaften bestehende tendenziöse Aufreizung zum Hass und zur Verachtung. Das Besprühen eines Bauwerks mit Hakenkreuzen mit den Worten “HASS” und “Türken Raus” erfüllt die Tathandlung “Hetzen” OGH, 28. Januar 1999, 15 Os 203/98. Die Äußerung „Scheiß-Zigeuner, ihr gehört alle weggeräumt, …“bestreitet das Lebensrecht einer Gruppe als gleichwertige Bürger, stellt sie als minderwertigen oder wertlosen Teil der Gesellschaft dar und trifft sie damit im unverzichtbaren Kernbereich ihrer Persönlichkeit OLG Wien, 10. Juni 1991, 22 Bs 181/91. Die Äußerung „man habe nichts gegen Neger, jeder sollte sich einen halten“ ist Verhetzung OLG Graz, 9 Bs 462/96. Der Eintrag “Warum gibt’s in da Türkei koane Samenspender? …weil di ganzen Wixxa bei uns sein.” auf einer Facebook-Seite ist noch keine die Menschenwürde verletzende Beschimpfung.” Aus der Begründung: breite Öffentlichkeit liegt ab 150 Personen vor. Maßgeblich ist die Wahrnehmbarkeit. Im konkreten Fall mangelte es nach Ansicht des Gerichtes bereits an einer Beschimpfung in einer die Menschenwürde verletzenden Weise OLG Innsbruck, 30. April 2013 11, Bs 110/13h. http://www.raoe.at/news/single/archive/verhetzung-auf-facebook-seite/ Verhetzung nach österreichischem Recht raoe.at – abgerufen am 21. Oktober 2014.
Quellen & Einzelnachweise
http://de.wikipedia.org/wiki/Verhetzung 08.11.2014
Lizenzinformation zu diesem Artikel
Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der Lizenz “CC BY-SA 3.0“.