Der gemeine Wert ist im Steuerrecht der unter marktüblichen Umständen erzielbare Marktpreis eines Wirtschaftsgutes.
Der Begriff gemeiner Wert ist im österreichischen Bewertungsgesetz geregelt.
Während bei Ermittlung des Teilwertes die Wiederbeschaffungskosten (VwGH 20. Oktober 1971, 1055/69, das von einem Beschaffungsmarkt ausgeht) im Vordergrund stehen, ergibt sich der gemeine Wert aus einem Marktwert ohne Zusammenhang mit einem Betrieb und entspricht dem Liquidationswert bei Einzelveräußerung. Der gemeine Wert ist ein Verkaufswert und schließt die Anschaffungsnebenkosten nicht mit ein, während der Teilwert diese beinhaltet. Ungewöhnliche und persönliche Verhältnisse sind bei Ermittlung des gemeinen Wertes auszuschalten (§ 10 Abs. 2 und 3 BewG 1955). Der gemeine Wert beinhaltet auch die Umsatzsteuer.
Siehe auch
Zeitwert, Wiederbeschaffungswert, Liebhaberwert, Restwert, Versicherungswert, Minderwert, Mehrwert, Schrottwert, Höchstwertprinzip, Niederstwertprinzip, Neuwert, Sachwert, Ertragswert, Tauschwert, Beleihungswert, Buchwert, Zwischenwert, Substanzwert, Unternehmenswert, Repartitionswert, Wertminderung
Quellen & Einzelnachweise
- https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeiner_Wert 22.03.2021
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