Unter Laesio enormis (lateinisch wörtlich ‚übermäßige Schädigung‘, ‚übermäßige Verletzung‘, ‚enorme Verletzung‘) wird im juristischen Sprachgebrauch eine außergewöhnliche, übervorteilende Verkürzung der Vertragsgerechtigkeit bezeichnet, die ihren Ursprung im römischen Recht hat. Zusammen mit der clausula rebus sic stantibus wird die laesio enormis als wesentliche Vorgängerin der Anfang des 20. Jahrhunderts entwickelten Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage gesehen.
Der Begriff geht auf zwei Konstitutionen des römischen Kaisers Diokletian aus den Jahren 285 und 293 (C. 4, 44, 2 und C. 4, 44, 8) zurück, die zunächst Einlass in die Codizes Gregorianus und Hermogenianus fanden. Ausweislich des Codex Iustinianus aus dem Jahr 534, konnte ein Grundstückverkäufer, der für eine Sache (Ware) nicht einmal die Hälfte des Wertes bezahlt bekommen hatte, den Kaufvertrag mithilfe der Einrede der übermäßigen Übervorteilung aufheben lassen beziehungsweise die Differenz zum üblichen Preis (iustum pretium) verlangen.
Hat bey zweyseitig verbindlichen Geschäften ein Theil nicht einmahl die Hälfte dessen, was er dem andern gegeben hat, von diesem an dem gemeinen Werthe erhalten, so räumt das Gesetz dem verletzten Theile das Recht ein, die Aufhebung, und die Herstellung in den vorigen Stand zu fordern (§ 934 ABGB).
Die „Verkürzung (auch Verletzung) über die Hälfte“ (nach napoleonisch franz. lésion outre moitié) ermöglicht dem Verkürzten also die Aufhebung des Vertrages, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Wert seiner Leistung mehr als doppelt so groß ist wie der Wert der Gegenleistung. Es kommt also auf die objektive Äquivalenz der Leistungen an.
- Beispiel: Ein Käufer bezahlt für einen Gebrauchtwagen 10.000 €, welcher aber nur maximal 4.999 € wert ist. Wäre der Gebrauchtwagen genau 5000 € oder gar mehr wert, wäre die Verkürzung über die Hälfte nicht anwendbar.
Der Rechtsbegriff „Verkürzung über die Hälfte“ (Laesio enormis) besagt außerdem, dass eine Schuld spätestens dann erlischt, wenn das Doppelte der ursprünglich geliehenen Summe bezahlt wurde. Darüberhinausgehende Zinsforderungen sind sittenwidrig und damit nichtig.
Rechtsfolgen
Der Verkürzte kann den Vertrag anfechten und die Aufhebung des Vertrages fordern. Die Aufhebung des Vertrages kann aber vom Vertragspartner des Verkürzten durch Zahlung der Differenz zwischen den Leistungen abgewendet werden (Ersetzungsbefugnis etwa Facultas alternativa).
- im Beispiel oben: 10.000 € − 4.999 € = 5001 €
Ausnahmen
Der Verkürzte kann den Vertrag nicht anfechten,
- wenn er die Sache aus besonderer Vorliebe übernommen hat (§ 935 ABGB)
- wenn ihm der wahre Wert bekannt war (§ 935 ABGB)
- bei einer gemischten Schenkung (§ 935 ABGB)
- wenn sich der eigentliche Wert nicht (mehr) erheben lässt (§ 935 ABGB)
- wenn er die Sache in einer gerichtlichen Versteigerung erworben hat (§ 935 ABGB)
- bei Glücksverträgen (§ 1268 ABGB)
- bei Vergleichen (§ 1386 ABGB)
- bei der Vermögensaufteilung im Zuge einer einvernehmlichen Scheidung
Die Anwendung des § 934 ABGB kann nicht schon bei Vertragsschluss (wohl aber ggf. danach) ausgeschlossen werden. Die Aufhebung muss innerhalb von drei Jahren ab Vertragsschluss gerichtlich geltend gemacht werden. Zulasten eines Unternehmers kann die Anwendung des § 934 ABGB gemäß § 351 UGB vertraglich ausgeschlossen werden.
Im Falle einer nachträglichen Verkürzung über die Hälfte gilt § 1048 ABGB.
Quellen
https://de.wikipedia.org/wiki/Laesio_enormis#%C3%96sterreich 03.12.2018
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