Vermischung oder Vermengung als Rechtsbegriff im Sachenrecht klärt die Änderung der Eigentumsverhältnisse, die durch technische Vermischung notwendig wird, was das untrennbare Vermischen von beweglichen Sache Sachen voraussetzt.
Im Gegensatz zum Zubehör kann man an vermischten Stoffen kein eigenständiges Eigentum besitzen, nur an dem Gesamtstoff, der aus der Vermischung entsteht. So kann beispielsweise nach der Herstellung des Teiges der ursprüngliche Eigentümer der Eier der Bauern, dem sie gestohlen wurden nicht mehr ihre Rückgabe fordern.
Es entsteht aber regelmäßig Miteigentum der bisherigen Eigentümer.
Ein Sonderfall ist die Vermengung von Geld.
Siehe auch
- Verbindung
- Verarbeitung
Rechtsquellen
Vermengung §§ 420ff ABGB Viertes Hauptstück. Von Erwerbung des Eigenthumes durch Zuwachs. III. Vermischter Zuwachs; Vermengung von Geld § 371 ABGB
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Vermischung Recht 10.12.2014
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