Im österreichischen Recht ist der Begriff „Vermögensverfall“ nicht explizit in Gesetzestexten definiert, so wie es im deutschen Recht der Fall ist. Allerdings kann der Vermögensverfall im weitesten Sinne als ein Zustand beschrieben werden, in dem eine Person aufgrund von Überschuldung oder Verschwendung ihrer finanziellen Mittel nicht mehr in der Lage ist, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.
Ein ähnliches Konzept kann man im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren finden, die im Insolvenzrecht geregelt sind. Nach der Insolvenzordnung (IO) ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens möglich, wenn die Zahlungsunfähigkeit (§ 66 IO) oder die Überschuldung (§ 67 IO) des Schuldners gegeben ist. Zahlungsunfähigkeit bedeutet, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungen zu leisten, während Überschuldung vorliegt, wenn das Vermögen des Schuldners die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, sofern eine negative Fortbestehensprognose besteht.
Das Insolvenzrecht zielt darauf ab, eine geordnete Abwicklung der Schulden zu ermöglichen und dabei sowohl die Interessen der Gläubiger als auch des Schuldners zu berücksichtigen. Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens können verschiedene Maßnahmen ergriffen werden, z.B. die Sanierung des Unternehmens oder die Abwicklung im Rahmen eines Konkursverfahrens.
Ein anderer relevanter Aspekt im Kontext von Vermögensverfall betrifft die Geschäftsfähigkeit nach dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB). Gemäß § 865 ABGB wird davon ausgegangen, dass Personen, die ihre Vermögensinteressen nicht mehr wahrnehmen können, eventuell eingeschränkt geschäftsfähig sind. Dies greift jedoch nur in spezifischen Fällen, in denen etwa eine Sachwalterschaft beantragt werden könnte, damit ein Vertreter im besten Interesse der betroffenen Person handelt.
Zusammenfassend ist Vermögensverfall in Österreich primär über die betroffenen rechtlichen Rahmenbedingungen in Zusammenhang mit Insolvenz und Geschäftsfähigkeit zu verstehen und nicht durch eine singuläre gesetzliche Bestimmung definiert.