Im österreichischen Recht bezeichnet die „Verpflichtungsklage“ ein Rechtsmittel des Verwaltungsverfahrens bzw. der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie kann ergriffen werden, wenn eine Behörde einen Bescheid zu Unrecht nicht erlassen hat und damit eine Entscheidungspflicht verletzt wurde. Die Grundlage für die Verpflichtungsklage findet sich im Verwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz (VwGG).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGG kann eine Verpflichtungsklage bei der zuständigen Behörde eingebracht werden, wenn eine Partei einen Bescheid innerhalb der von der Behörde vorgesehenen Frist begehrt und die Behörde nicht entschieden hat. Die Verpflichtungsklage ist ein Mittel, um die Behörde zu einer Entscheidung zu zwingen, wenn diese untätig geblieben ist.
Im Zuge der Verpflichtungsklage prüft das Verwaltungsgericht, ob tatsächlich eine Entscheidungspflicht der Behörde besteht und ob diese verletzt wurde. Stellt das Gericht fest, dass die Behörde pflichtwidrig nicht entschieden hat, kann es der Verpflichtungsklage stattgeben und die Behörde dazu anhalten, den begehrten Bescheid in einer bestimmten Frist zu erlassen. Eine erhebliche Rolle spielt hierbei der „Parteiengehör“ im Verfahren, womit dem Kläger die Möglichkeit gegeben wird, seine Sichtweise und Begehren vollständig darzulegen, bevor das Verwaltungsgericht eine Entscheidung trifft.
Die Verpflichtungsklage ist also ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung der rechtzeitigen Erledigung von Verfahren durch Verwaltungsbehörden und stellt den Rechtsschutz gegen behördliche Untätigkeit sicher, indem sie eine Entscheidung der Behörde erzwingt. Über die allgemeinen Bestimmungen hinaus gibt es ergänzende Regelungen, die je nach konkretem Sachverhalt und Materiengesetz zum Tragen kommen können.