Versammlungsfreiheit bezeichnet ein Grundrecht. Es wird unter anderem durch Art. 12 der Europäischen Grundrechtecharta, Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Art. 22 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gewährleistet.
Die Vereins- und Versammlungsfreiheit ist im Art. 12 des StGG geregelt:
“Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze geregelt.“
Durch Österreichs Beitritt zur Europäischen Menschenrechtskonvention und wegen Art. 49 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz|B-VG ist durch Beschluss des Nationalrates ebenso Art. 11 der EMRK als Rechtsgrundlage anzuwenden.
Die Arten von Versammlungen sowie die Bestimmungen zur Abhaltung und zur Untersagung werden durch das Versammlungsgesetz 1953 Versammlungsgesetz näher konkretisiert.
Das Versammlungsrecht ist gegenüber Dritten durch die §§ 284 StGB geschützt.
Quellen & Einzelnachweise
http://de.wikipedia.org/wiki/Versammlungsfreiheit#.C3.96sterreich 09.12.2014
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1964_59_0/1964_59_0.pdf (Beschluss des Nationalrates)
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