Verschlechternd kann jede Änderung sein, die für den Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin einen Nachteil darstellt. Bei einer Verschlechterung der Entgeltbedingungen ist dies z.B. der Wegfall einer Zulage. Wenn man von einer Verschlechterung der sonstigen Arbeitsbedingungen spricht ist damit auch z.B. eine Änderung gemeint, die eine Minderung des Ansehens im Betrieb mit sich bringt.
Gem § 101 ArbVG gilt ein Versetzungsschutz, also jede andauernde mind 13 Wochen Versetzung eines AN auf einen anderen Arbeitsplatz ist dem BR mitzuteilen. Wenn eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen oder des Entgelts dabei ist, bedarf es der Zustimmung des BR.
Ist mit der dauernden Versetzung eine Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden, muss der Betriebsrat der Versetzung ausdrücklich zustimmen. Eine solche Verschlechterung kann z.B. durch den Wegfall von Zulagen oder Provisionen, längere Anfahrtswege zum Arbeitsort, Außendienst statt Innendienst, aber auch durch eine Minderung des Ansehens gegeben sein. Eine mit dem Dienstnehmer vereinbarte reine Kürzung des Entgeltes – ohne Versetzung – braucht hingegen keine Zustimmung vom Betriebsrat.
Auch bei einer verschlechternden Versetzung auf Wunsch des AN ist die Einholung der Zustimmung des BR erforderlich (9 ObA 198/00h). Umgekehrt macht die Zustimmung des BR eine vom AN abgelehnte, durch den Arbeitsvertrag nicht gedeckte, also vertragsändernde Versetzung nicht zulässig (9 ObA 51/07s)
Was tun bei einer verschlechternden Versetzung?
Hier sind zwei Ebenen zu unterscheiden. Die erste Ebene ist der Arbeitsvertrag. Wenn eine Versetzung vertraglich gedeckt ist, z.B. aufgrund einer Versetzungsklausel, dann ist diese auch zulässig. Wenn allerdings der Inhalt der Versetzung nicht vom Arbeitsvertrag gedeckt ist, dann braucht die Arbeitgeberin auf jeden Fall die Zustimmung des jeweiligen Arbeitnehmers, um ihn wirksam versetzen zu können.
Die zweite Ebene ist die betriebsverfassungsrechtliche Ebene. In Betrieben mit Betriebsrat muss dieser einer verschlechternden Versetzung, die länger als 13 Wochen dauern soll, ausdrücklich zustimmen. Stimmt der Betriebsrat nicht zu, ist eine geplante Versetzung unwirksam.