Das Schadenersatzrecht regelt, unter welchen Voraussetzungen jemand von einer anderen Person Ausgleich (Schadenersatz) für eine Schädigung verlangen kann.
Grundsätzlich trägt jeder seinen Schaden selbst. Soll der Schaden von einer anderen Person ersetzt werden, so müssen dafür besondere Gründe (sog. Zurechnungsgründe) vorliegen. Die Verschuldenshaftung ermöglicht die Überwälzung eines Schadens auf den rechtswidrig und schuldhaft handelnden Schädiger (§§ 1293 ff). Die Verschuldenshaftung ist der wichtigste Haftungs-Tatbestand im Schadenersatzrecht und verpflichtet den Schädiger zu Ersatz.
Neben dem Vorliegen eines Schadens setzt eine Ersatzpflicht (Ersatz für den Schaden) vor allem voraus, dass der Schaden von der Haftpflichtigen (jene Person von der Schadenersatz gefordert wird) oder von einer Person oder von einer Sache, für die sie/er einzustehen hat, verursacht wurde.
Grundsätzlich muss noch hinzukommen, dass die Schädigerin sich nicht so verhalten hat, wie sie sich hätte verhalten sollen und können. Die Schädigerin muss also rechtswidrig und schuldhaft (d.h. persönlich vorwerfbar) gehandelt haben. Die Schädigerin/der Schädiger haftet also für ihr/sein Verschulden, weshalb von einer Verschuldenshaftung gesprochen wird.
Zur Verschuldenshaftung und somit zur Schadenersatzpflicht kann es kommen, wenn jemand ein Delikt begeht (z.B. Körperverletzung) oder wenn ein Vertrag verletzt wird. Wird ein Vertrag verletzt, besteht die Ersatzpflicht grundsätzlich nur gegenüber jener Person, mit welcher der Vertrag geschlossen wurde (sog. Vertragspartnerin/Vertragspartner).
Die Verschuldenshaftung ist im ABGB geregelt. Es ist neben der Gefährdungshaftung ein Teil des Schadenersatzes. Die Verschuldenshaftung kommt zur Anwendung, wenn ein Täter einen Schaden bei einem Dritten rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat. Grundsätzlich hat jeder seinen Schaden selbst zu tragen casum sentit dominus. Damit eine Überwälzung des Schadens stattfindet, müssen gewisse Voraussetzungen vorhanden sein.
Kumulative Voraussetzungen für den Ersatz des Schadens:
- Schaden
- Kausalität Verursachung Kausalität
- Rechtswidrigkeit
- Verschulden
Abgrenzung
Neben der Verschuldenshaftung gibt es noch andere Arten der Haftung (Gefährdungshaftung, Eingriffshaftung), durch welche eine Schadenersatzpflicht begründet werden kann.
Beispiele für Gefährdungshaftungen:
- Produkthaftung nach dem PHG
- Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflicht nach dem EKHG