Vom Verschuldensprinzip spricht man, wenn Voraussetzung für die Scheidung auf Antrag eines Ehegatten eine schwere Pflichtverletzung des anderen Ehegatten ist.
Das Scheidungsverschulden wird von den Ehepartnern und ihren Vertretern bei den Verhandlungen über die Scheidungsfolgen “eingepreist”. Derjenige Ehepartner, der seine Chancen in einem strittigen Scheidungsverfahren negativ einschätzt, wird den anderen Ehepartner nur durch Zugeständnisse bei der Regelung des nachehelichen Unterhalts oder bei der Vermögensaufteilung zu einer einvernehmlichen Scheidung bewegen können.
In der anwaltlichen Praxis ist es üblich, den scheidungswilligen Ehepartner, welcher rechtliche Beratung bzw. Vertretung im Zusammenhang mit der Durchsetzung seines Scheidungsbegehrens wünscht, nicht nur nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eheleute und nach vorhandenen Kindern bzw. deren Bedürfnissen zu fragen, sondern vor allem auch nach den Gründen und Ursachen der Ehezerrüttung.