Der Vertrag von Maastricht, offizieller Name „Vertrag über die Europäische Union“, ist ein bedeutendes völkerrechtliches Abkommen, das am 7. Februar 1992 unterzeichnet und am 1. November 1993 in Kraft trat. Er leitete in der Europäischen Union (EU) eine neue Ära ein und bildete die Grundlage für die Schaffung der Wirtschaft- und Währungsunion sowie die Einführung des Euro.
Im österreichischen Recht hat der Vertrag von Maastricht eine zentrale Bedeutung im Rahmen der EU-Mitgliedschaft Österreichs. Österreich trat am 1. Januar 1995 der Europäischen Union bei, womit die Bestimmungen des Vertrags von Maastricht für das Land relevant wurden. Durch den Beitritt zur EU wurde das Europarecht wesentlicher Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung.
In Österreich ist die Integration des EU-Rechts in die nationale Rechtsordnung durch das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geregelt. Der EU-Beitritt und die damit einhergehende Übertragung von Hoheitsrechten auf die EU ist in Art. 23a ff. B-VG verankert. Diese Artikel regeln die Mitwirkungsbefugnisse der österreichischen Organe an der Rechtsetzung der EU sowie die Wahrung der Interessen Österreichs im Rahmen der europäischen Integration.
Art. 23e B-VG beispielsweise beschreibt die Informations- und Berichtspflichten der Bundesregierung gegenüber dem Nationalrat und dem Bundesrat bezüglich europäischer Angelegenheiten. Der Vertrag von Maastricht und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen der EU-Mitgliedsländer beeinflussen somit auch die Entscheidungsfindung und das Mitwirkungsverfahren auf nationaler Ebene.
Zusammenfassend ist der Vertrag von Maastricht zwar keine rein österreichische Rechtsmaterie, hat jedoch durch die Integration des EU-Rechts in die österreichische Rechtsordnung eine signifikante Bedeutung. Er ist ein entscheidender Faktor für die Gestaltung der österreichischen Innen- und Außenpolitik im Kontext der EU-Mitgliedschaft.