Im österreichischen Recht ist der „Vertrag zugunsten Dritter“ eine besondere Vertragsart, welche im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt ist. Die Regelung findet sich hauptsächlich in den Paragraphen § 881 ABGB. Bei einem Vertrag zugunsten Dritter wird ein Vertrag zwischen zwei Parteien geschlossen, wobei die Leistung an einen Dritten erbracht werden soll, der selbst nicht Vertragspartei ist. Der Dritte erhält durch diesen Vertrag entweder einen unmittelbaren Anspruch auf die Leistung oder eine bloße Leistungsbegünstigung. Es gibt zwei primäre Formen des Vertrages zugunsten Dritter im österreichischen Recht: der echte Vertrag zugunsten Dritter und der unechte Vertrag zugunsten Dritter.
Beim echten Vertrag zugunsten Dritter erlangt der Dritte ein eigenes Forderungsrecht gegen den Schuldner. Das bedeutet, dass der Dritte, obwohl er selbst nicht Vertragspartei ist, das Recht hat, die Erfüllung der versprochenen Leistung direkt einzufordern. Ein häufig genanntes Beispiel ist der Lebensversicherungsvertrag, bei dem die Versicherungssumme im Todesfall direkt an eine begünstigte Person ausgezahlt wird.
Beim unechten Vertrag zugunsten Dritter hingegen hat der Dritte keinen eigenen Anspruch auf die Leistung. Die vertraglichen Vereinbarungen schaffen lediglich eine Pflicht des Schuldners, seine Leistung an den Dritten zu erbringen, jedoch bleibt der Dritte darauf angewiesen, dass der Versprechensempfänger seinen Erfüllungsanspruch gegen den Schuldner geltend macht und die Leistung an den Dritten weiterleitet.
Ein wesentlicher Aspekt ist die Frage, ob der Dritte das Leistungsversprechen annehmen muss, um einen Anspruch zu haben, was im echten Vertrag für die Durchsetzbarkeit seines Anspruchs von Relevanz sein kann. Der Dritte erlangt durch die Zustimmung zu seinem Vorteil eine rechtliche Position, die ihn berechtigt, die versprochene Leistung einzufordern, was als eine Art Stärkung seiner Rechtsposition betrachtet werden kann.
Die Ausgestaltung dieser Verträge kann je nach Parteivereinbarung und den konkreten Umständen unterschiedlich sein, was zu individuellen Freiheitsgraden in der Vertragsgestaltung führt. Der Vertrag zugunsten Dritter spielt eine besondere Rolle in Bereichen, in denen Leistungen regelmäßig an Dritte adressiert sind, wie zum Beispiel im Versicherungsrecht, bei Schenkungen oder bei der Erbringung von Dienstleistungen für Familienangehörige.
Neben der rechtlichen Ausgestaltung ist auch die wirtschaftliche Bedeutung solcher Verträge nicht zu vernachlässigen, da sie es ermöglichen, rechtliche Bindungen flexibel zu gestalten und Dritte direkt in vertragliche Leistungsbeziehungen einzubeziehen, ohne dass diese Dritten selbst Vertragspartei sind.