Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Angebot und dessen Annahme. Das Angebot muss mit Bindungswillen gestellt worden sein und ausreichend bestimmt (essentialia negotii) sein. Die zustimmde Willenserklärung heißt Annahme, sie kann auch stillschweigend oder durch bloße Erfüllung gegeben werden. Angebot und Annahme sind empfangsbedüftig, das Angebot ist nach dem Zugang zeitlich begrenzt bindend §862, unter Anwesenden sofort, schriftlich: Bedenkzeit+Postweg.
Für das Zustandekommen eines Vertrages werden übereinstimmende, verständliche, freie (kein List, Zwang, Drohung, fehlerfreie, bestimmte, ernstliche Willenserklärungen benötigt. Die Erklärungen müssen sich decken, sonst besteht Dissenz und damit kein Vertrag. Unklarheit über Nebenpunkte lässt den Vertrag trotzdem gültig entstehen, wenn dies dem Parteiwillen entspricht.
AGBs sind vorformulierte Klauseln zwischen Unternehmen und Privaten/Unternehmen.
Im Verbraucherinnengeschäft unterliegen sie der Klauselkontrolle des KSchG. Kollidieren zwei AGBs miteinander, ist dies ein “battle of forms”, es besteht dann Dissenz in Nebenpunkten, keine der beiden Regelungen wird dann Vertragsinhalt. Unerwartete nachteilige Klauseln sind aufgrund der Geltungskontrolle gemäß § 864a ABGB irrelevant. Ebenso gröblich benachteiligende Klauseln gem §879 Abs 3 ABGB. AGBs müssen transparent veröffentlicht werden und können von manchen Verbänden
mit einer Verbandsklage angefochten werden. Schäden aus unzulässigen Klauseln sind als
Vertrauensschaden zu ersetzen. Bei Online Geschäften gibt es gemäß ECG erweiterte
Informationspflichten. Bei lebenswichtigen Versorgungsunternehmen mit monopolartiger Stellung kann diesen ein Kontrahierungszwang entgegen ihrer Privatautonomie auferlegt werden.
Die Verpflichtung, einen Vertrag in der Zukunft anzuschließen wird Vorvertrag genannt.
Dieser erfordert, dass die wesentlichsten Punkte schon im Vorvertrag geklärt sind. Er gilt dann 1 Jahr, danach erlischt er Präklusion, ebenso wenn sich die Begleitumstände wesentlich ändern. Ein Gestaltungsrecht auf sofortigen Vertragsschluss ist ein Option, kein Vorvertrag.
Quellen & Einzelnachweise
Bürgerliches Recht Zusammenfassung Jänner 2013 – User “Gregor” Seite 14 23.12.2014