Im österreichischen Recht gibt es den Begriff des „vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses“ so nicht explizit in den Gesetzestexten, wie er in der deutschen Rechtslehre oft verwendet wird. Jedoch existiert ein vergleichbares Konzept, das in der österreichischen Rechtsordnung berücksichtigt wird, um bestimmte Arten von rechtsgeschäftlichen Beziehungen zu erfassen, die ähnlich wie Verträge behandelt werden, ohne dass ein formeller Vertrag im engeren Sinne abgeschlossen wurde.
Ein zentraler Anwendungsbereich für vertragsähnliche Verhältnisse im österreichischen Recht sind Geschäftsbeziehungen, die auf einer de-facto-Basis entstehen, bei denen jedoch bestimmte Elemente eines Vertrags fehlen, sei es aufgrund eines Mangels an formeller Einigung oder aufgrund sonstiger Umstände. In der Praxis wird häufig der Bereich der sogenannten „culpa in contrahendo“ (Verschulden bei Vertragsverhandlungen) als Grundlage für die Behandlung solcher Beziehungen herangezogen. Hierbei handelt es sich um Haftungsansprüche, die bereits vor einem formellen Vertragsabschluss zwischen den Parteien entstehen können. Diese Haftungsbeziehungen basieren auf Treu und Glauben während der Verhandlungsphase und berücksichtigen, ob eine vertragsähnliche Vertrauens- oder Abhängigkeitslage geschaffen wurde, die eine Schutzpflicht einer Partei gegenüber der anderen Partei begründet.
Ein weiteres Beispiel für eine vertragsähnliche Konstellation im österreichischen Recht ist das Institut der „Naturalobligation“. Zwar wird hier kein einklagbarer Rechtsanspruch begründet, die Erfüllung einer solchen Obligation führt jedoch zur dauerhaften Erfüllungspflicht und Ausschluss der Rückforderung (z.B. §§ 1432 ABGB). Dies ist besonders relevant in Bereichen, in denen moralische oder gesellschaftliche Verpflichtungen bestehen, die rechtlich anerkannt, jedoch nicht durchsetzbar sind.
Der österreichische Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) ist tief von Prinzipien wie Treu und Glauben (§ 914 ABGB) geprägt, was eine Anwendung vertragsähnlicher Grundsätze in vielen verschiedenen Rechtsbereichen, wie Schadenersatzrecht (§§ 1295 ff. ABGB), ermöglicht, obwohl sie nicht ausdrücklich „vertragsähnlich“ benannt werden. Die richterliche Auslegung beruht hierbei häufig auf den allgemeinen Bestimmungen und Grundsätzen des Bürgerlichen Rechts.
Zusammenfassend ist es zentral, dass vertragsähnliche Rechtsbeziehungen in Österreich durch bestehende Rechtsinstitute und grundlegende zivilrechtliche Prinzipien erfasst werden. Obwohl sie keinen kodifizierten Ausdruck im Gesetz wie in Deutschland finden, erfüllen sie in der Praxis vergleichbare Funktionen, indem sie gewisse rechtliche Verpflichtungen und Haftungsansprüche ableiten, die den Schutz von Parteien in vor- oder para-vertraglichen Lagen gewährleisten.