Vertretungsmacht

Im österreichischen Recht bezeichnet der Begriff „Vertretungsmacht“ das rechtliche Können einer Person, für eine andere Person Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen sowie Rechtsgeschäfte abzuschließen. Dies geschieht im Rahmen eines rechtlichen Vertretungsverhältnisses, welches im Allgemeinen durch Vollmacht entsteht. Die Vertretungsmacht umfasst die Möglichkeit, das rechtliche Verhältnis des Vertretenen zu gestalten.

Im österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) ist die Vertretungsmacht in mehreren Paragraphen geregelt, insbesondere in den §§ 1002 ff. ABGB. Diese Paragraphen beschreiben die Grundlagen der gesetzlichen und rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht.

Die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht entsteht durch die Erteilung einer Vollmacht (§ 1002 ABGB). Eine Vollmacht ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Vertretene die Vertretungsmacht an den Vertreter verleiht.

Daneben gibt es auch die gesetzliche Vertretungsmacht, die kraft Gesetzes entsteht, ohne dass es einer ausdrücklichen Erteilung bedarf. Beispiele hierfür sind die Vertretungsmacht von Eltern für ihre minderjährigen Kinder oder die Vertretung durch einen Erwachsenenvertreter gemäß dem Erwachsenenschutzgesetz.

Ein weiteres wichtiges Merkmal der Vertretungsmacht ist die Unterscheidung zwischen Innenvollmacht und Außenvollmacht. Die Innenvollmacht wird dem Vertreter direkt erteilt und ist nicht zwingend nach außen hin bekanntgeben. Dagegen wird bei der Außenvollmacht auch gegenüber Dritten, mit denen der Vertreter in Kontakt tritt, bekanntgeben.

Die Vertretungsmacht ist beschränkt durch den Umfang der Vollmacht. Überschreitet der Vertreter seine Vertretungsmacht, so sind die von ihm vorgenommenen Rechtsgeschäfte grundsätzlich unwirksam, es sei denn, der Vertretene genehmigt diese nachträglich.

Ein weiteres Konzept ist die Anscheins- oder Duldungsvollmacht, die unter bestimmten Umständen angenommen wird, wenn der Anschein erweckt wird, dass jemand Vertretungsmacht hat, oder wenn der Vertretene durch sein Verhalten eine solche Duldung veranlasst hat. In solchen Fällen könnte das Rechtsgeschäft trotz fehlender tatsächlicher Vertretungsmacht wirksam sein.

Insgesamt spielt die Vertretungsmacht eine zentrale Rolle im österreichischen Rechtssystem, da sie die rechtliche Basis dafür bildet, dass Vertreter im Namen und für Rechnung von Vertretenen handeln können. Dies erleichtert den Rechtsverkehr erheblich, indem es Personen ermöglicht, auch in ihrer Abwesenheit oder bei rechtlicher Unfähigkeit durch einen Vertreter handeln zu lassen.

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