Im EU-Kontext, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der sein Herkunftsland oder seine Herkunftsregion hat verlassen müssen oder insbesondere nach einem entsprechenden Aufruf internationaler Organisationen evakuiert wurde und wegen der in diesem Land herrschenden Lage nicht sicher und dauerhaft zurückkehren kann, und der gegebenenfalls in den Anwendungsbereich von Artikel 1A der Genfer Konvention von 1951 und Protokoll von 1967 oder von sonstigen internationalen oder nationalen Instrumenten, die internationalen Schutz gewähren, fällt, insbesondere eine Person: i) die aus Gebieten geflohen ist, in denen ein bewaffneter Konflikt oder dauernde Gewalt herrscht; ii) die ernsthaft von systematischen oder weit verbreiteten Menschenrechtsverletzungen bedroht war oder Opfer solcher Menschenrechtsverletzungen wurde.
Oberbegriff(e)
- Zwangsmigrant
Unterbegriff(e)
- Binnenvertriebener
- Umweltvertriebener
Verwandte(r) Begriff(e)
- (Bürger-)Kriegsflüchtling
- De-facto-Flüchtling
- Flüchtling
- Vertreibung
Quelle
- Art.2(c) der Richtlinie 2001/55/EG des Rates (Richtlinie zum Vorübergehenden Schutz)
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