Veruntreuung

Sachbezügliche Treubruchstheorie: Der charakteristische Unwert der Veruntreuung liegt darin, dass der Täter eine tatsächliche Verfügungsmöglichkeit über eine fremde Sache zu einer treuwidrigen sachbezüglichen Disposition ausnützt.

Anvertrautes Gut = Sache mit einem nicht völlig unerheblichen Tauschwert.

Fremdheit: Eine Sache ist fremd iSd §§ 133f, wenn sie entweder im juristischen Eigentum eines anderen steht oder zumindest wirtschaftlich nicht zum freien Vermögen des Täters gehört. (wirtschaftlicher Eigentumsbegriff)

Anvertrauen: Eine Sache ist anvertraut, wenn sie im exklusiven Gewahrsam einer Person steht, welche verpflichtet ist, die Sache im fremden Interesse zu verwahren, zurückzustellen oder an Dritte weiterzuleiten.

Exklusiver Gewahrsam bedeutet, dass jedenfalls der Anvertrauende vom Gewahrsam gänzlich ausgeschlossen sein muss.

Zueignung (iSd §§ 133 f) umfasst alle Handlungen, mit denen der Täter die Sache oder ihren wirtschaftlichen Wert zumindest zeitweilig in das eigene Vermögen oder das eines Dritten überführt.

Manifestationstheorie der Zueignung: Der Zueignungswille muss sich in einer objektiv = äußerlich erkennbaren Handlung von hinreichend indizieller Bedeutung manifestieren.

Unrechtmäßigkeitskorrektiv: Die vom Täter gewollte Bereicherung ist unrechtmäßig, wenn der Bereicherte keinen Anspruch auf die Vermehrung seines Vermögens hat.

Präsenter Deckungsfonds: Wer sich anvertrautes Geld zueignet, dabei aber

ersatzwillig und –fähig ist, begeht keine Veruntreung. Voraussetzung: Der Täter muss im Zeitpunkt der Zueignung zum sofortigen oder jedenfalls unverzüglichen vollständigen Ersatz willens und fähig sein.

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