Verwaltungsgerichte sind im weiteren Sinn alle Gerichte, die Verwaltungsgerichtsbarkeit ausüben, und im engeren Sinn nur die Verwaltungsgerichte erster Instanz.
Rechtsgrundlagen und äußere Organisation
Die Grundsätze der Verwaltungsgerichtsbarkeit werden durch das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geregelt. Die Ausübung der Verwaltungsgerichtsbarkeit obliegt demnach
- den Verwaltungsgerichten erster Instanz:
- den Landesverwaltungsgerichten
- dem Bundesverwaltungsgericht und
- dem Bundesfinanzgericht
- dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
- im Hinblick auf Grundrechte und die Verfassung im Allgemeinen: dem Verfassungsgerichtshof (Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit).
Die Grundsätze der äußeren Organisation der Verwaltungsgerichte sind in Art. 134 B-VG vorgegeben. Diese Vorschriften ergänzend haben Bund und Länder eigene Rechtsvorschriften betreffend die Gerichtsorganisation jeweils ihrer Gerichte erlassen. Aufgrund dieser Vorgaben der Bundesverfassung bestehen alle Verwaltungsgerichte jeweils aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und aus weiteren Richtern. Der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren Richter werden bei den Landesverwaltungsgerichten von der Landesregierung und bei den Verwaltungsgerichten des Bundes und dem Verwaltungsgerichtshof vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt. Hinsichtlich der Richter (nicht jedoch für Präsident und Vizepräsident) hat die Landesregierung bzw. die Bundesregierung einen Dreiervorschlag der Vollversammlung (oder eines Ausschusses der Vollversammlung) einzuholen. Durch diese Selbstergänzung soll die richterliche Unabhängigkeit gestärkt werden. Verbindlich ist der Dreiervorschlag jedoch nur bei der Ernennung der Richter am Verwaltungsgerichtshof.
Die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz werden durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und – für Verfahren betreffend Steuern und Abgaben – durch die Bundesabgabenordnung jeweils bundesweit einheitlich geregelt. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist im Verwaltungsgerichtshofgesetz geregelt.
Die Rechtsprechungstätigkeit nehmen die Verwaltungsgerichte erster Instanz im Regelfall (Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG) durch Einzelrichter wahr. In Einzelfällen kann die Entscheidung von Senaten vorgesehen werden. In den jeweiligen Materiengesetzen kann vorgesehen werden, dass den Senaten auch fachkundige Laienrichter angehören. Diese werden auf eine bestimmte Zeit bestellt und üben ihr Amt nebenberuflich aus. Sie haben im jeweiligen Verfahren dieselben Rechte wie die Berufsrichter.
Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet immer durch Senate, die aus drei, fünf oder sieben Berufsrichtern bestehen.
Zuständigkeiten und Instanzenzug
Die Verwaltungsgerichte entscheiden gemäß Art. 130 B-VG insbesondere über
- Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde (Bescheidbeschwerde) und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einer Verwaltungsbehörde, also wenn die Verwaltungsbehörde einen Bescheid nicht in der gesetzlichen Frist erlassen hat (Säumnisbeschwerde) und
- Beschwerden wegen rechtswidriger Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerde).
Mit der Schaffung der Verwaltungsgerichte erster Instanz wurde der administrative Instanzenzug, also das Recht, gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde Berufung bei der jeweils übergeordneten Behörde einzulegen, grundsätzlich abgeschafft. Nur in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung haben die Länder das Recht zu entscheiden, ob der innergemeindliche Instanzenzug beizubehalten oder abzuschaffen sei.
Neben den oben angesprochenen Zuständigkeiten kann den Verwaltungsgerichten durch Gesetz die Entscheidung
- über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit anderer Akte der Hoheitsverwaltung als Bescheiden und Akten unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt,
- über Beschwerden wegen Verletzung der vergaberechtlichen Vorschriften,
- über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten
übertragen werden.
Die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den Landesverwaltungsgerichten, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht trifft Art. 131 B-VG. Diese Bestimmung lässt jedoch abweichende Vorschriften in einfachen Bundes- und Landesgesetzen zu.
Gegen die Erkenntnisse der Landesverwaltungsgerichte geht der Rechtszug zum Verwaltungsgerichtshof als Revisionsinstanz. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, beim Verfassungsgerichtshof Beschwerden gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte einzubringen.
Weblinks
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
- Parlamentarische Materialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012
- Verwaltungsrichter-Vereinigung (VRV)
Quellen & Einzelnachweise
http://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsgericht_(%C3%96sterreich) 04.11.2014
- Das Bundes-Verfassungsgesetz verwendet den Begriff der Verwaltungsgerichte nur für die Verwaltungsgerichte erster Instanz.
- Zur Verwendung des Begriffs Verwaltungsgericht erster Instanz siehe etwa: Martin Köhler: Die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit (PDF), Verwaltungsakademie Kärnten, abgerufen am 3. Jänner 2014
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