Verwaltungsgerichtshof

Der Verwaltungsgerichtshof VwGH ist das für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständige Höchstgericht. Es ist damit neben dem Verfassungsgerichtshof VfGH und dem Obersten Gerichtshof OGH eines von drei Höchstgerichten.

Organisatorisches

Die äußere Organisation des Verwaltungsgerichtshofes regeln Art. 134 B-VG und das Verwaltungsgerichtshofgesetz. Der Verwaltungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und aus weiteren Richtern. Die Richter des Verwaltungsgerichtshofes werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt.

Soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes handelt, ist die Bundesregierung ihrerseits an Dreiervorschläge der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden. Fachliche Voraussetzungen für das Richteramt am Verwaltungsgerichtshof sind die Vollendung des Studiums der Rechtswissenschaft und eine mindestens zehnjährige Praxis in einem juristischen Beruf.

Ihrer beruflichen Herkunft nach kommen die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes in der Regel aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit Zivil- und Strafgerichte, aus der allgemeinen Verwaltung des Bundes und der Länder, aus der Finanzverwaltung und der Rechtsanwaltschaft. Die Richter sind-so wie die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit–unabhängig, unversetzbar und unabsetzbar. Sie treten mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand.

Zuständigkeiten

Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet nach Art. 133 B-VG über:

  • Revision|Revisionen gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte wegen Rechtswidrigkeit
  • Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht Verwaltungsgericht Fristsetzungsantrag
  • Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof.

Wichtigste Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ist seine Entscheidung über Revisionen. Revision kann erheben:

  • jede Person, die sich durch das Erkenntnis oder den Beschluss in seinen Rechten verletzt behauptet
  • die belangte Verwaltungsbehörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
  • der zuständige Bundesminister in bestimmten Angelegenheiten, in denen die Länder Bundesrecht vollziehen
  • andere Personen und Institutionen in Fällen, in denen dies gesetzlich vorgesehen ist Art. 133 Abs. 8 B-VG.

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG: 4 Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. 9 Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden.

Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz. Ob die Revision zulässig ist, hat gemäß § 25a Abs. 1 VwGG bereits das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss auszusprechen. Bejaht das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Revision, kann eine ”ordentliche Revision” erhoben werden. Verneint das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Revision, kann eine ”außerordentliche Revision” erhoben werden. Im Rahmen der ”außerordentlichen Revision” ist gemäß § 28 Abs. 3 VwGG zu darzulegen, warum die Revision abweichend von der Meinung des Verwaltungsgerichts doch zulässig sei. In jedem Fall bedürfen Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 24 Abs. 2 VwGG der Unterschrift eines Rechtsanwaltes oder in bestimmten Fällen eines anderen zugelassenen Parteienvertreters Anwaltszwang.

Bedürftige Personen haben im Rahmen der Verfahrenshilfe Anspruch auf kostenlose Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist im VwGG und in der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes näher geregelt. Subsidiär ersatzweise kommt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG zur Anwendung. Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet immer in Senaten:

  • Senate, die aus 5 Mitgliedern bestehen, Fünfer-Senate bilden hierbei den Regelfall. Sie sind zuständig, wenn nicht ausdrücklich der Dreier-Senat oder ein verstärkter Senat zuständig ist.
  • Dreier-Senate werden vorwiegend zur Entscheidung in Verwaltungsstrafsachen und für formelle Entscheidungen gebildet.
  • Dagegen sind verstärkte Senate 9 Mitglieder zuständig, wenn von der bisherigen Rechtsprechung abgegangen wird oder wenn die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet worden ist.

Weblinks

  • http://www.vwgh.gv.at Website des Verwaltungsgerichtshofs

Literatur

  • Machacek”, Verfahren vor dem VfGH und VwGH 6. Auflage, Manz, 2008
  • Mayer”, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht – B-VG 4. Auflage, Manz, 2007
  • Altenburger/Kneihs”, Schriftsätze an den VfGH/VwGH 2. Auflage, LexisNexis Ard Orac, 2009
  • Thomas Olechowski: ”Der österreichische Verwaltungsgerichtshof: Geschichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Österreich – das Palais der ehemaligen Böhmisch-Österreichischen Hofkanzlei”. Verlag Österreich, Wien 2001. S. 79-113 ISBN 3-7046-1689-3
  • Dolp”, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit Verlag Österreich, 1987
  • Oberndorfer”, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit Trauner Verlag, 1985

Quellen

  • http://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsgerichtshof%C3%96sterreich 04.11.2014

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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