Im österreichischen Recht beschreibt das Verwaltungsrechtsverhältnis eine rechtliche Beziehung zwischen einem Individuum oder einer juristischen Person und einem Hoheitsträger, also einer staatlichen Verwaltungsbehörde. Diese Beziehung ist öffentlich-rechtlicher Natur und ergibt sich aus der Anwendung des Verwaltungsrechts, das die Organisation und das Handeln der öffentlichen Verwaltung regelt. Anders als im Bürgerlichen Recht, das Beziehungen zwischen gleichgestellten Rechtssubjekten betrifft, ist das Verwaltungsrechtsverhältnis durch eine Über- und Unterordnung geprägt: Die Behörde handelt mit der Autorität des Staates ausgestattet, während der Bürger als Adressat von Verwaltungsakten betroffen sein kann.
Ein zentraler Punkt des Verwaltungsrechtsverhältnisses ist, dass es auf der Grundlage gesetzlich geregelter Verwaltungsakte (wie Bescheiden) basiert, durch welche Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien bestimmt werden. Solche sogenannten Bescheide sind förmliche Entscheidungen einer Behörde in einer verwaltungsrechtlichen Angelegenheit und bilden häufig den Ausgangspunkt eines Verwaltungsrechtsverhältnisses. Die einschlägigen Bestimmungen hierzu finden sich insbesondere im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), das die formellen Regeln für das Zustandekommen von Verwaltungsakten festlegt.
Ein Verwaltungsrechtsverhältnis kann durch verschiedene Faktoren beeinflusst werden, darunter die Grundsätze von Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit, welche die Verwaltung bei ihrem Handeln leiten müssen. Diese Grundsätze sind in der Bundesverfassung und in verschiedenen Verwaltungsgesetzen verankert. Ein weiterer Aspekt ist der Rechtsschutz gegen potenziell rechtswidrige Handlungen der Verwaltung. Betroffene Bürger haben das Recht, gegen Bescheide Beschwerde bei den Verwaltungsgerichten zu erheben.
Zusammenfassend umfasst das Verwaltungsrechtsverhältnis im österreichischen Recht eine Vielzahl von Facetten, die die Rechte und Pflichten sowohl der Verwaltung als auch der betroffenen Bürger betreffen. Es ist ein Grundprinzip, dass das administrative Handeln stets an die bestehenden gesetzlichen Vorgaben gebunden ist, um das Rechtsschutzbedürfnis der Einzelnen zu wahren und eine effiziente sowie gerechte Verwaltungstätigkeit sicherzustellen.