Verwandtenheirat oder Verwandtenehe bezeichnet die Eheschließung zwischen engen Blutsverwandten, wobei sich die Nähe oder der Grad der Verwandtschaft aus der gemeinsamen biologischen Abstammung der Ehepartner ergibt. Als eng verwandt werden Cousins und Cousinen (veraltet: Vettern, Basen) bis zum 2. Grad angesehen, ebenso Onkel und Tanten sowie Neffen und Nichten (siehe dazu auch den Artikel Inzucht beim Menschen und Erbkrankheiten). Weltweit leben mehr als eine Milliarde Menschen in Ländern, in denen Verwandtenheiraten üblich sind, ein Drittel davon zwischen Cousin und Cousine. Geschätzte 20 Prozent der Weltbevölkerung bevorzugen eine Verwandtenehe geschätzte mehr als 10 Prozent sind mit einem Cousin 2. Grades oder einem engeren Verwandten verheiratet oder sind Nachkommen einer solchen Ehe.
Rechtslage in Österreich
Im österreichischen Recht gibt es folgende weitgehend gleich lautende Eheverbote: Verbot der Doppelehe (Verbot der Bi- und Polygamie) – § 8 EheG. Verbot der Verwandtenheirat. Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern – § 6 EheG.
Siehe auch: Eheverbot.