Verwandtschaft im rechtlichen Sinne unterscheidet sich in vielen Staaten von dem, was im allgemeinen Sprachgebrauch als Verwandtschaft bezeichnet wird.
Nach österreichischem Recht vgl. § 40 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ABGB nur die Bluts- oder Adoptivverwandtschaft infolge Abstammung von gemeinsamen Voreltern-teilen. Keine Verwandtschaft besteht daher zwischen Ehe|Ehegatten als solchen; durch die |Heirat wird allerdings die Schwägerschaft zu den Verwandten des Ehegatten vermittelt. Verwandtschaft in direkter gerader Linie besteht zwischen Abkömmlingen auch durch Adoption und Voreltern, Verwandtschaft in der Seitenlinie zwischen den Abkömmlingen gemeinsamer Voreltern, Verwandtschaft in auf- beziehungsweise absteigender Linie zwischen Abkömmlingen und Vorfahren beziehungsweise umgekehrt. Der Grad der Verwandtschaft ”Verwandtschaftsgrad”, ”Verwandtschaftsverhältnis” bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten. Beispielsweise sind Geschwister Verwandte 2. Grades in der Seitenlinie.
Nahe Verwandtschaft ist ein Hindernis für die Schließung einer Lebenspartnerschaft und für die Eheschließung.