Anspruch auf Rückführung einer Bereicherung, die nicht durch eine Leistung des Entreicherten an den Bereicherten, sondern „in sonstiger Weise“ stattgefunden hat. Kerntatbestand ist §1041: Wurde eine Sache zum Nutzen eines anderen verwendet, kann der Eigentümer sie in natura zurückfordern oder, wenn dies nicht mehr möglich ist, ihren Wert ersetzt verlangen. Verwendung ist jede Nutzung, die dem Recht des Eigentümers widerspricht. Sache und Eigentümer sind im weiten Sinn des §285 zu verstehen. Darunter fallen nicht nur Eigentümer körperlicher Sachen, sondern auch Forderungs-, Namens-, Marken-, Urheberrechte oder Arbeitsleistungen. Der Verwendungsanspruch entfällt, wenn die Vermögensverschiebung durch Vertrag oder gesetzliche Norm gerechtfertigt ist. Auch der gutgläubige Erwerber ist keinem Verwendungsanspruch ausgesetzt. Weiters ist §1041 gegenüber der Geschäftsführung ohne Auftrag sowie Leistungskondiktionen subsidiär.