Schuldner oder Gläubiger kommen in Verzug, wenn sie unter Berücksichtigung der Vereinbarung je nachdem Holschuld, Schickschuld oder Bringschuld nicht zu gehöriger Zeit, nicht am gehörigen Ort oder nicht in der gehörigen Weise anbieten. Dabei ist objektiver nicht zu vertretender und subjektiver zu vertretender, insbesondere verschuldeter Verzug zu unterscheiden.
Schuldnerverzug
Der Schuldner kommt in Verzug, wenn er nicht zu gehöriger Zeit, nicht am gehörigen Ort oder nicht in der gehörigen Weise anbietet.
Rechtsfolgen des objektiven Schuldnerverzugs sind:
- Der Gläubiger erhält ein Wahlrecht: er kann gemäß §918 weiterhin auf Erfüllung bestehen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Außerdem hat er die Einrede nach §1052 Zug-um-Zug.
- Bei Geldschulden kann der Gläubiger die gesetzlichen Verzugszinsen verlangen.
- Die Preisgefahr geht nicht zum Zeitpunkt der bedungenen Übergabe über, dh. Sie bleibt beim Verkäufer beim Sachschuldner.
- Der Gläubiger kann die Rechtsfolgen eines vereinbarten Terminverlustes geltend machen; nur im Konsumentengeschäft sind dafür weitere Voraussetzungen notwendig.
Rechtsfolgen des subjektiven Schuldnerverzugs:
Zu den soeben genannten Rechtsfolgen kommt noch ein Anspruch auf Schadenersatz wegen der Verspätung ein Anspruch auf den Verspätungsschaden, bei Rücktritt gibt es den Anspruch auf das positive Vertragsinteresse. Auch Stornogebühren oder ähnliches sind als Vertragsstrafen nur bei Verschulden zu entrichten.
Rechtsfolgen des Gläubigerverzuges
Gemäß §1419 fallen die widrigen Folgen auf den Gläubiger. Diese sind:
- das als notwendige aber Reidingers Meinung nach nicht hinreichende Voraussetzung für den Gläubigerverzug Konzentration der Gattungsschuld eintrat, weil definitionsgemäß der Schuldner alles auf seiner Seite Erforderliche getan haben muss, um das Schuldverhältnis zum Erlöschen zu bringen. Infolgedessen geht die Preisgefahr durch den Gläubigerverzug auf den Gläubiger über bei Spezies- und Gattungsschulden.
- Der Schuldner haftet bei Zerstörung der Sache nur mehr für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit dh nur dann wird er schadenersatzpflichtig. Das wird leider oft mit der Rechtsfolge im ersten Punkt verwechselt.
- Der Schuldner kann Aufwandersatz verlangen
- Der Schuldner kann hinterlegen vgl. §1425 ABGB.
Weiters muss festgehalten werden, dass eine Bringschuld durch Annahmeverzug nicht zur Holschuld wird.